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Traumjob trotz Diabetes – welche Rechte und Möglichkeiten haben Betroffene?

Berlin – Junge Menschen mit Diabetes Typ 1 sind häufig unsicher, ob sie nach der Schullaufbahn trotz ihrer chronischen Stoffwechselerkrankung ihren Traumberuf ergreifen können. Berufstätige, bei denen Diabetes festgestellt wird, stehen nach der Diagnose vor der Frage, ob sie ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben dürfen. Unklarheiten bestehen oft auch in Bezug auf eine Einstufung als Schwerbehinderter und etwaige mögliche Nachteile daraus auf die Berufslaufbahn. Was Menschen mit Diabetes hinsichtlich Schwerbehinderung und Beruf beachten sollten, erläutern Experten im Rahmen der zentralen Veranstaltung zum Weltdiabetestag. Diese findet am 18. November 2012 in Berlin statt und wird von diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe organisiert.

Für viele Berufe ist Diabetes mellitus, sei es Typ 1 oder Typ 2, an sich kein Hindernisgrund – eine gute Stoffwechsellage vorausgesetzt. Menschen mit Diabetes sollten sich vor ihrer Berufswahl über ihre Rechte und Pflichten informieren. Denn bereits beim Vorstellungsgespräch können entscheidende Fragen auftauchen: Sind Betroffene verpflichtet den Diabetes anzugeben? Müssen eventuelle Folgeerkrankungen erwähnt werden, wenn der Arbeitgeber nicht danach fragt? Verbessert sich der Kündigungsschutz, wenn man wegen der Diabeteserkrankung als schwerbehindert gilt? „Wer sich auf einen Ausbildungsplatz oder eine neue Arbeitsstelle bewirbt, soll sich vor einem Bewerbungsgespräch auf mögliche Fragen zur persönlichen Gesundheit gut vorbereiten, am besten gemeinsam mit ihrem Diabetologen“, sagt Martin Hadder, Landesvorsitzender der „Deutschen Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes“ (DDH-M) NRW. Es besteht zwar keine Verpflichtung, einen potenziellen Arbeitgeber über die Erkrankung zu informieren. Die Frage nach einer Schwerbehinderung muss aber wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Viele Menschen, bei denen Diabetes Typ 2 festgestellt wird, sind in einem Alter, in dem sie noch im Berufsleben stehen. Und fast alle können auch weiterhin berufstätig bleiben. Wer jedoch Insulin spritzt und häufig an Unterzuckerungen leidet, sollte keinen Beruf ausüben, bei dem er sich selbst oder andere gefährden könnte, etwa als Bauarbeiter, Dachdecker, Bus- oder Taxifahrer. Auch Tätigkeiten mit wichtigen Überwachungsaufgaben wie in der Flugsicherung sowie Berufe, bei denen das Tragen einer Waffe Pflicht ist, sind für Menschen mit Diabetes ungeeignet. Martin Hadder erläutert: „In diesem Fall sollten junge Menschen mit Diabetes Typ 1 von vornherein einen anderen Beruf wählen und neu von Diabetes Betroffene, die bereits einen dieser Berufe ausüben, mit ihrem Arbeitgeber über ihre Erkrankung sprechen und sich von ihrem behandelnden Arzt beraten lassen.“ 

Nach dem Schwerbehinderten-Gesetz können Diabetiker bei den Versorgungsämtern ein Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung einleiten. Dieser unterscheidet sich je nach Diabetestyp, Art der Behandlung, Einstellung der Stoffwechsellage und Einschnitten in der Lebensführung durch die Erkrankung. Personen, bei denen eine Schwerbehinderung festgestellt wird, können Nachteilsausgleiche geltend machen. Von besonderer Bedeutung für Schwerbehinderte sind die Auswirkungen der Behinderung auf den Arbeitsplatz oder das Berufsleben. Deshalb können Sie auch hier Nachteilsausgleiche geltend machen. Schwerbehinderte Menschen haben beispielsweise Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub und stehen außerdem unter einem besonderen Kündigungsschutz: Kündigungen des Arbeitgebers bedürfen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das Amt holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den betroffenen Arbeitnehmer an, bevor es die Zustimmung erteilt. Was Menschen mit Diabetes in Bezug auf ihre berufliche Laufbahn und Schwerbehinderung beachten sollten, erläutert Martin Hadder, Landesvorsitzender der DDH-M NRW, auch im Rahmen des diesjährigen Weltdiabetestages. Der Weltdiabetestag findet am Sonntag, den 18.11. 2012 im ICC Berlin statt.

Terminankündigung:
Weltdiabetestag
Sonntag, 18. November 2012, 10.00 bis 16.00 Uhr
Internationales Congress Centrum Berlin (ICC),  Neue Kantstraße / Ecke Messedamm, 14057 Berlin
http://weltdiabetestag.diabetesde.org/
Eintritt frei!
Saal 6, 11.30 Uhr:
„Schwerbehinderung und Beruf“, Vortrag von Martin Hadder

Ihre Kontakte für Rückfragen:
diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe
Nicole Mattig-Fabian (Geschäftsführung)
Reinhardtstraße 31
10117 Berlin
Tel.: +49 (0)30 201 677-12
Fax: +49 (0)30 201 677-20
E-Mail: mattig-fabian@diabetesde.org

Quelle: Meldung von diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe vom 16.11.2012

Wichtige Ergänzung von Diabetes-Kids:
Eine pauschale Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung darf im Bewerbungsgespräch nicht gestellt werden. Insofern muss sie, wenn sie denn trotzdem gestellt wird, auch nicht zwingend wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Es sind nur Fragen erlaubt, die darauf abzielen herauszufinden, ob der Bewerber für die geplante Tätigkeit geeignet ist und diese müssen natürlich ehrlich beantwortet werden.

Erst nach Beendigung der Probezeit, also wenn ein regulärer Kündigungsschutz besteht, muss ein Arbeitnehmer eine Frage des Arbeitgebers nach einer Schwerbehinderung wahrheitsgemäss beantworten.

Die relevanten Gesetzestexte zu diesem Thema finden sich im "Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen"

Rechtliches, Beruf

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