Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
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Ich habe beim Sozialamt letztes Jahr Antrag auf Einzelintegration nach § 53 SGB XII gestellt und nach ewiger Zeit eine Absage erhalten. Wir sind in Widerspruch gegangen und haben nun wieder eine Ablehnung erhalten. Kennen ja bestimmt viele von euch :sick:
Die Begründung finde ich nur sehr sonderbar:
1. Sie bestätigen, dass Matheo zum Personenkreis des § 53 gehört.
2. Sie bestätigen auch, dass "zweifelsfrei aufgrund der Erkrankung für Matheo ein besonderer Beobachtungs-und Betreuungsaufwand besteht" (wurde auch im Gutachten des amtsärztlichen Dienstes festgestellt)
Es handelt sich aber um eine Maßnahme im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V. Ein Urteil vom Sozialgericht Dresden wurde mit angegeben, kann ich aber im Inet nicht finden (S 9 SO 48/07 v. 19.04.2011).
Gemäß § 37 erhalten Versicherte in Kindergärten als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung der ärztlichen Behandlungsziele erforderlich ist. Dazu gibt es auch eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (zu § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V, in Kraft getreten am 15.01.2011). Bei der Richtlinie gibt es als Anhang ein Leistungsverzeichnis und da steht unter Nr. 24: "Dazu gehört auch die spezielle Krankenbeobachtung in Form einer kontinuierlichen Beobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerische Maßnahmen."
Weiter schreibt das Sozialamt - und das versteh ich irgendwie gar nicht mehr:
"Die Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Eingliederungsleistung nach § 54 SGB XII gehen nach § 54 Abs. 2 nicht über das Leistungsspektrum der Krankenkasse hinaus. Das bedeutet, dass Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB XII gewährt werden, wenn die Leistungen wegen fehlender Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach SGV V nicht von der KK erbracht werden. Sie werden nicht erbracht, um Leistungen der KK zu ergänzen oder zu erweitern."
Hääh :blink:
Also ich bin ja eigentlich im Lesen solcher Texte ganz gut dabei, aber den letzten Abschnitt habe ich trotz mehrfachem Lesens NICHT kapiert.
Oh man, das ist sehr viel, aber kann mir wer helfen? Ich verstehe das unterm Strich so, dass die Krankenkasse dafür zuständig ist?
Ach ja, nach §§ 54 und 55 SGB XII steht uns auch keine Hilfe zu: "Hierbei ist das Vorhandensein einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung unabdingbar, insbesondere im Hinblick auf durch heilpädagogische Förderung auszugleichende Fähig-/und Fertigkeitsdefizite."
Da Matheo normal entwickelt ist, trifft das also nicht auf ihn zu.
Falls wir vor dem Sozialgericht klagen, hätte jemand eine Empfehlung für einen Rechtsanwalt, der sich damit auskennt?
Mist, als ob man nichts anderes zu tun hätte als sich permanent mit allen möglichen Institutionen rumzuärgern! Ich bin grad echt sauer :evil:
Ich hoffe, mir kann jemand helfen.
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So wie ich das interpretiere, bedeutet es, dass sie sagen, dass du keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe für Matteo hast, weil alle notwendigen Hilfen (deren Anspruch durchaus anerkannt wird) zur Behandlungspflege gehören, die von der Krankenkasse übernommen werden (müssen).
Oder anders gesagt: Bloß, weil es mit dem Pflegedienst schlecht läuft, bekommt Matteo trotzdem keinen Einzelfallhelfer.
Alles Gute
Tina
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Tina hat es ganz gut auf den Punkt gebracht.
Das Sozialamt versucht, die Verantwortung auf die KK abzuwälzen. Der Absatz sagt aus, dass Leistungen, die in der Regel von der KK übernommen werden (und das wäre zB ein Pflegedienst) nicht durch Leistungen erweiterbar sind, die vom Sozialamt übernommen werden (und das wäre dann in dem Fall der Integrationshelfer).
Das Sozialamt würde quasi nur dann einspringen wenn Matheo nicht anspruchsberechtigt bei der KK wäre.
Schreib doch mal Gottwald an - mir war, als hätte er Erfahrung mit sowas und auch einen Fachanwalt "an der Hand". Vielleicht meldet er sich ja auch noch zu Wort...
Liebe Grüße,
Diana
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DianaT schrieb: Das Sozialamt würde quasi nur dann einspringen wenn Matheo nicht anspruchsberechtigt bei der KK wäre.
Aber das wäre ja dann absoluter Schmarrn vom Sozialamt. Oder gibts tatsächlich nicht Unterstützung von BEIDEN Seiten? Kann denn die Eingliederungshilfe die medizinischen Sachen übernehmen (Insulingabe, Katheter wechseln)? Das wäre ja noch viel besser. Allerdings hat ja jedes DiabKind Anspruch auf einen Pflegedienst. Dann hätte ja keines jemals Eingliederungshilfe erhalten.
DianaT schrieb: Schreib doch mal Gottwald an - mir war, als hätte er Erfahrung mit sowas und auch einen Fachanwalt "an der Hand". Vielleicht meldet er sich ja auch noch zu Wort...
Ja, vielleicht kann er noch was dazu sagen. *ganzliebguck*
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Ob die Eingliederungshilfe das KANN, liegt sicher darin begründet ob sie es a) will und b) richtig und sicher beigebracht bekommt.hoya schrieb: Kann denn die Eingliederungshilfe die medizinischen Sachen übernehmen (Insulingabe, Katheter wechseln)? Das wäre ja noch viel besser. Allerdings hat ja jedes DiabKind Anspruch auf einen Pflegedienst. Dann hätte ja keines jemals Eingliederungshilfe erhalten.
Pflegedienst, ja - das ist halt immer so eine Sache. Sicher steht das jedem Kind mit DM zu. Aber MUSS man es deswegen nutzen?
Greta hatte unter ICT auch einen Pflegedienst. Einfach, weil es "reichte".
Jetzt, mit der Pumpe, haben wir aber viel früher und vielfältigere Möglichkeiten, etwas zu tun. Und da würde uns der Pflegedienst nicht wirklich weiterbringen - eben weil er nur zu bestimmten Zeiten kommen könnte.
Daher wollten wir eine andere Möglichkeit finden für sie - zusätzlich kam bei uns noch hinzu, dass der KiGa, in dem sie unter ICT war sie mit Pumpe nicht mehr betreuen wollte...
Jetzt haben wir einen KiGa, in dem 3 (die vierte wird jetzt angelernt) Erzieherinnen sich mit Essen wiegen, berechnen, BZ messen und Pumpe bedienen, auskennen und sind sehr zufrieden. Im Grunde haben wir 4 Einzelfallhelfer. Wir mussten jeder einzelnen Erzieherin schriftlich die Erlaubnis dafür geben, sie praktisch von der Verantwortung entbinden und es wurde in ihre Arbeitsverträge aufgenommen.
Katheder wechseln dürfen sie nicht. Aber das hätte auch unser vorheriger Pflegedienst nicht gemacht - Pumpe bedienen ja, Katheder wechseln nein... Dafür müssen also mein Mann oder ich von der Arbeit hinfahren und das erledigen.
Wenn sie nächstes Jahr in die Schule kommt, wirds nochmal interessant
Liebe Grüße,
Diana
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Die Erzieherinnen bei uns sind ja auch schon toll. Sie messen den BZ, wiegen das Essen ab und geben HypoKE's. Aber leider, und ich kann es in Anbetracht Aufwand vs. Personal total verstehen (in der Krippe 2-teilw.3 Erzieher bei 16 KRIPPENkindern), übernehmen sie nicht das Ausrechnen und Bolen.
Da erhoffe ich mir zum Einen für die Erzieherinnen Unterstützung seitens des Sozialamts. Zum Anderen hoffe ich, dass die Eingliederungshilfe die Insulingabe übernimmt und Matheo somit später an Ausflügen und der Landheimfahrt teilnehmen kann.
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Entscheidend ist der Satz
"Dazu gehört auch die spezielle Krankenbeobachtung in Form einer kontinuierlichen Beobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerische Maßnahmen."
Mit anderen Worten: Mit diesem Bescheid laßt Ihr Euch vom Diabetologen "Häusliche Krankenpflege im Kindergarten als kontinuierliche Beobachtung und Intervention zum Diabetes-Management mit Mahlzeiten- und Aktivitätsüberwachung, Blutzuckerkontrolle und Insulingabe" verordnen. Dann muß die Krankenkasse Euch einen Pflegedienst finden, der das tatsächlich leistet. Wenn sie das nicht können und dies auch belegen können, erst dann kann und darf das Sozialamt leisten.
Hilft das weiter?
Lieben Gruß
Gottwalt
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www.hohage-may.de
Die sind auf derartige Fragen rund um Hilfe für behinderte und chronisch kranke Menschen spezialisiert.
Lieben Gruß
Gottwalt
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Du schreibst an verschiedenen Stellen:
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hoya schrieb: Ich habe beim Sozialamt letztes Jahr Antrag auf Einzelintegration nach § 53 SGB XII gestellt ...
Nun stellt sich mir die Frage, was denn genau beantragt wurde. Eine Einzelintegration (Integrationshilfe zur Tagesbetreuung), also ein umfassender Betreuungs- und Unterstützungsauftrag, wie ihn Amtsarzt und auch Sozialamt ja nicht als Bedarf bestreiten:Die Erzieherinnen ... Sie messen den BZ, wiegen das Essen ab und geben HypoKE's. Aber leider ... übernehmen sie nicht das Ausrechnen und Bolen.
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Oder geht es nur um das Ausrechnen der Insulindosis und die Bedienung der Pumpe zur Abgabe des Bolus? Was dann tatsächlich eine reine und isolierte Pflegeleistung wäre, wie sie z.B. durch einen Pflegedienst übernommen werden könnte (so sich einer findet).1. Sie bestätigen, dass Matheo zum Personenkreis des § 53 gehört.
2. Sie bestätigen auch, dass "zweifelsfrei aufgrund der Erkrankung für Matheo ein besonderer Beobachtungs- und Betreuungsaufwand besteht" (wurde auch im Gutachten des amtsärztlichen Dienstes festgestellt)
Das eine wäre eine Leistung der Eingliederungshilfe nach SGB XII, wenn die Kita nicht von vornherein als Integrationskita ausreichend personell ausgestattet ist, das andere wäre eine Leistung der Krankenversicherung nach SGB V.
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Siehe oben, was wurde denn nun beantragt?Sozialamt schrieb: "Es handelt sich aber um eine Maßnahme im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V.
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Fordere das Urteil beim Sozialamt an (obwohl es vermutlich nichts zur Sache tun wird. Aber ich habe es unter dem genannten Aktenzeichen auch nicht, weder bei Beck-, noch bei Juris-online finden können. Verwirr-mich-Taktik?Ein Urteil vom Sozialgericht Dresden wurde mit angegeben, kann ich aber im Inet nicht finden (S 9 SO 48/07 v. 19.04.2011).
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Hier geht es aber primär um die Sicherstellung der Tagesbetreuung, die, wenn sie behinderungsangemessen geleistet werden soll, als heilpädagogische Maßnahme oder Leistung zu werten wäre.Gemäß § 37 erhalten Versicherte in Kindergärten als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung der ärztlichen Behandlungsziele erforderlich ist.
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Das sind dann vermutlich intensivpflegerische Überwachungsmaßnahmen, z.B. Sitzwache am Krankenbett etc.. Ich denke nicht, dass diese Norm im Verhältnis zur angemessenen Tagesbetreuung in der Kita heranziehbar ist.Leistungsverzeichnis und da steht unter Nr. 24: "Dazu gehört auch die spezielle Krankenbeobachtung in Form einer kontinuierlichen Beobachtung und Intervention mit den notwendigen medizinisch-pflegerische Maßnahmen."
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[/quote]Weiter schreibt das Sozialamt - und das versteh ich irgendwie gar nicht mehr:
"Die Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Eingliederungsleistung nach § 54 SGB XII gehen nach § 54 Abs. 2 nicht über das Leistungsspektrum der Krankenkasse hinaus.
Es müsste wohl heißen § 54 Abs. 1 Satz 2:
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
Wie bereits zuvor geschrieben wurde bezieht sich das auf Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB XII, die nur für Personen in Betracht kommen, die keine Krankenversicherung haben und außerdem bedürftig sind. Diese Leistungen werden bei Menschen mit Behinderung, sofern sie die Behinderung betreffen, nicht als Krankenhilfe, sondern als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII und dann nur im Rahmen des Leistungsumfanges der gKV.
Aber ihr habt weder Leistungen der Krankenhilfe, noch der medizinischen Rehabilitation beantragt. Von daher ist dieser Teil des Bescheides wohl irrelevant.
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Wie Du zuvor geschrieben hast, ist die Zugehörigkeit von Matheo zum Personenkreis nach § 53 ja zuvor bereits anerkannt und bestätigt worden.Ach ja, nach §§ 54 und 55 SGB XII steht uns auch keine Hilfe zu: "Hierbei ist das Vorhandensein einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung unabdingbar, insbesondere im Hinblick auf durch heilpädagogische Förderung auszugleichende Fähig-/und Fertigkeitsdefizite."
§ 53 Abs. schrieb: § 53 SBG XII Leistungsberechtigte und Aufgabe
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Da erkennt das Sozialamt also erst einmal die Teilhabebeeinträchtigung an und zack ....
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.Da Matheo normal entwickelt ist, trifft das also nicht auf ihn zu.
wird das, was gerade erst anerkannt wurde, gleich wieder verleugnet.
Ja geht' noch ... :S
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.Falls wir vor dem Sozialgericht klagen ...
Na ja, bei dem von Dir zitierten Bescheid, sollte eine Klage wohl nicht ohne Aussicht auf Erfolg sein?
Gruß
Joa
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