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Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
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Re: Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
20 Feb. 2013 21:19nach Auskunft unseres lieben Sachbearbeiters hier gilt grundsätzlich: Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht einreichen, sonst wird das nichts.
Denn wenn es erstmal ohne geht, dann wird einfach mit dieser Begründung weiter abgelehnt.
Im Übrigen brauchen die gar keinen Schwerbehindertenausweis. Selbst ohne Bescheid gehören Typ 1 Diabetiker zweifelsfrei zum Personenkreis, die nach § 53 und 54 SGB XII anspruchsberechtigt sind. Da gibts überhaupt keinen Ermessensspielraum.
Lieben Gruß
Gottwalt
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Re: Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
20 Feb. 2013 21:30den Satz
Ob nun das Sozialamt oder die Krankenkasse ist im Endeffekt egal.
will ich so nicht stehen lassen, aus folgendem Grund:
Die Krankenkasse darf nur und ausschließlich eine examinierte Krankenpflegekraft bezahlen.
Das Sozialamt kann aber einen beliebigen Leistenden bezahlen, soweit er geeignet und bereit ist, die geforderte Leistung zu erbringen. Mit anderen Worten: Findet sich eine engagierte Erzieherin oder ein engagierter Erzieher und ist bereit, das Diabetesmanagement zu erlernen und verantwortlich durchzuführen, dann kann dieser Mensch vom Sozialamt bezahlt werden und ist u. U. gut geeignet, während nicht ohne weiteres ein Pflegedienst in der Lage ist, kindergartenkompatible Pflegekräfte zu stellen.
Lieben Gruß
Gottwalt
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Re: Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
20 Feb. 2013 21:50 - 20 Feb. 2013 21:51Interessanter Hinweis, so genau kenne ich mich mit den Voraussetzungen der Kasse nicht aus.Gottwalt schrieb: Die Krankenkasse darf nur und ausschließlich eine examinierte Krankenpflegekraft bezahlen ...
Weißt Du zufällig ob diese Einschränkung auch bei einer Leistungsgwährung als persönliches Budget gilt?
Der einschlägige § des SGB IX sagt auch:
"§ 17 Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2. durch andere Leistungsträger oder
3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) ausführen."
Zumal da auch noch steht: "... insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann."
Das liest sich, als wenn es recht weite Spielräume ermöglichen könnte?
Gruß
Joa
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Re: Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
20 Feb. 2013 21:52Gottwalt schrieb: Genau dies dürfte hier im Endeffekt (hoffentlich) auch greifen: Die Sozialbehörde verzichtete auf den Verweis des Antrages an die Krankenkasse, lehnte stattdessen den Antrag ab. Diese Ablehnung dürfte nicht aufrechtzuerhalten sein, und dann wird wohl mutmaßlich doch die Sozialbehörde die Leistung übernehmen müssen.
Ich habe im Bescheid noch folgendes gelesen: "Der Widerspruch wurde form-und fristgerecht erhoben, er ist zulässig. Die Zuständigkeit der Stadtverwaltung Dresden für die Entscheidung über den Widerspruch ergibt sich aus Paragr. 97, 98 SGB XII in Verbindung mit Paragr. 85 Abs. 2 Nr 4 SGG. Der Widerspruch ist jedoch nicht begründet."
Heißt das, dass das Sozialamt die Zuständigkeit anerkennt? Oder nur, dass sie antworten müssen, weil ich dorthin den Antrag gestellt habe?
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Re: Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
20 Feb. 2013 21:56 - 20 Feb. 2013 21:57Sie erkennen nur die Zuständigkeit zur Bescheidung des Widerspruches an (weil sie ja auch als zuständiger Leistungsträger für die Ablehnung des Leistungsantrages verantwortlich zeichnen).hoya schrieb: Heißt das, dass das Sozialamt die Zuständigkeit anerkennt? Oder nur, dass sie antworten müssen, weil ich dorthin den Antrag gestellt habe?
Gruß
Joa
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Re: Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
20 Feb. 2013 21:58Lieben Gruß
Gottwalt
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Re: Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
20 Feb. 2013 22:33Termin mit Anwalt ist gemacht...ich danke dir Gottwalt
Und dann bin ich gespannt, was am Ende rauskommt. Ich werde auf jeden Fall berichten.
VG Eike
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Re: Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
20 Feb. 2013 23:18Beziehst Du das auf meine Frage, oder auf den vorstehenden Beitrag von Eike?Gottwalt schrieb: Die Krankenkasse müßte aber gem. § 37 SGB V leisten ...
Aber wie es scheint, wird die Frage wohl demnächst durch das Sozialgericht Dresden eine gewisse Klärung erfahren.
@Eike: Wenn der Kindergarten, bzw. der Träger desselben Euch schriftlich ankündigen würden, dass sie erwarten, dass Ihr bis zum xx.xx.2013 dafür Sorge tragt, dass eine angemessene individuelle Betreuungsmöglichkeit des Kindes während der Kitazeiten gesichert wird, ansonsten müssten sie den Platz kündigen, da sie mit ihren personellen Ressourcen ansonsten nicht ausreichend sicher die Gefahrenabwehr sicherstellen können, würde das sicher die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung untermauern können?
Gruß
Joa
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Re: Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
20 Feb. 2013 23:35meine Anmerkung bezog sich auf Deine Frage.
Gute Nacht
Gottwalt
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Re: Klage beim Sozialgericht wegen Eingliederungshilfe
21 Feb. 2013 19:43Der Passus im Anhang zur Leistungsbeschreibung
wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Intervention bei lebensbedroh- lichen Situationen täglich erforderlich ist und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können
wird nach Aussage des Sozial- und Rehamediziners, mit dem ich das heute nochmal besprechen konnte, nach seiner Kenntnis immer sehr eng ausgelegt.
Sollten also täglich "echte" Hypos (damit meinte er, unstrittig sei dies bei Werten unter 50mg/dl) auftreten, dann könnte man über diesen Passus diskutieren, sonst würde es sehr schwierig.
Lieben Gruß
Gottwalt
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