Klassenfahrtkosten mit Begl., wer kennt sich aus?
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Auch ich kämpfe gerade für eine Kostenübernahme für meinen Sohn, der Anfang nächsten Schuljahres auf Klassenfahrt fährt.
Wenn das Sozialamt eine Kostenübernahmeverpflichtung hat, und dies grundsätzlich bis hin zu höchstrichterlichen Entscheidungen hin geklärt ist, so wie Joa schrieb, würden mich dazu die entsprechenden Gerichtsurteile interessiern.
Für Antworten wäre ich sehr, sehr dankbar!
Gruss, butterfly
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hier mal auf die Schnelle ein Urteil des LSG Sachsen :
Gericht: LSG Sachsen 3. Senat
Aktenzeichen: L 3 B 81/06 SO-ER
Da geht es zwar nicht konkret um eine Klassenfahrt, aber der Sachverhalt ist genauso vom Urteil erfasst.
Wenn Du Google und Co ein Wenig bemühst finden sich viele Urteile, auch von Bundesgerichten.
Aktuelle Rechtsgrundlage sind §§ 53 und 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII i. V. m. §12 Nr.1 Eingliederungshilfeverordnung (EH-VO) .
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinsichtlich der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) ist analog der Rechtsprechung der Sozialgerichte hinsichtlich §§ 53/54 zu sehen.
Sofern der Träger der Eingliederunghilfe die Teilnahme an einer Klassenfahrt als zum Schulbesuch gehörig in Abrede stellt, kann er auf § 34 Abs.2 Nr.2 SGB XII hingewiesen werden, wo der Sachverhalt sozialhilferechtlich klar geregelt ist.
Sofern sich ältere Urteile finden, die noch das ehemalige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) betreffen, das 2004 oder 5 durch das SGB XII ersetzt wurde, können auch diese grundsätzlich 1:1 herangezogen werden, da sich diesbezüglich keine relevante rechtliche Änderung ergeben hat.
Natürlich muss der Bedarf einer Begleitperson als Integrationshelfer vom Sozialhilfeträger geprüft werden, wozu dann die entsprechenden fachlichen Stellungnahmen und Gutachten einzuholen sind, sofern diese einem Antrag nicht von vornherein beigegeben werden.
Gruß
Joa
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Vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort!
Ich weiss langsam gar nicht mehr was ich noch machen soll:
Vom Kinderarzt hab ich eine fachärztliche Stellungnahme bekommen, in der klar ausgedrückt wird, dass eine Begleitperson erforderlich und medizinisch indiziert ist.
Diese habe ich dann mit einem entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme sn unsere Beihilfe und die private KV gesendet.
Die private hat gleich alles abgelehnt, die Beihilfe meinte, wir könnten einen amulanten Pflegedienst beauftragen, der vor Ort auf Klassenfahrt zwei mal vorbeischaut, vielleicht Katheder wechselt....dazu viel mir nicht mehr viel ein...!
Daraufhin habe ich beim Sozialmat einen Antrag euf Eingliederungshilfe und Kostenübernahme für die Betreuungsperson gestellt.
Das Gesundheitsamt hat alles befürwortet, sogar recht schnell....das Sozialamt aber äussert sich nicht, im Gegenteil, wendet sich wieder an die Beihilfestelle.
Und dann fordert mich das Sozialamt auf, eine Verordnung über 24 Std häusliche Krankenpflege bei der Beihilfe(!) nun endlich einzureichen, sonst könne von denen gar nichts bearbeitet werden.
Das hab ich dann auch verständnislos getan....
Die Beihilfe will aber meinen Antrag erst weiter bearbeiten, wenn ich eine Zusage von meiner privaten KV habe...
Die bekomme ich aber nicht, also muss ich wieder Kontakt mit dem Sozialmat aufnehmen!
Ich habe jetzt ein Schreiben fertig gemacht und nun endlich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten!
Mir läuft die Zeit weg und keiner tut was...!!
Ich hoffe man konnte dies Chaos zwischen den Behörden einigermassen nachvollziehen...
Was muss ich denn bei Google eingeben, um Urteile für Nds zum Beispiel zu bekommen? Ich hab alles mögliche gefunden, aber nicht das was ich gesucht habe...
Für weitere Antworten, Tips, Ratschläge wär ich weiter dankbar!
Vielen Dank, butterfly
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Selbst wenn du einen Bescheid bekommst, bist du ja noch nicht viel weiter, weil du ja erst Widerspruch einlegen müsst, bevor du Klagen kannst. Eine Klage dauert mindestens einJahr eher länger.
Wenn du beabsichtigst im Fall einer Ablehnung zu Gericht zu gehen, müsst du also sowieso einen Eilantrag stellen. Dafür brauchst du dann aber auch nicht den rechtsmittelfaehigen Bescheid abzuwarten. Du kannst also gleich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu Gericht gehen.
LG
Tonja
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ich wollte euch mal auf den neuesten Stand der Dinge bei mir bringen.
Da die Ferien ja jetzt um sind, bin ich also wieder zum SA mit meinen Antrag.
Doch ich hatte wieder mal Pech, die zuständige Dame, diesmal nicht im Urlaub, sondern krank. Und dies kann auch noch länger dauern. Also saß ich wieder bei der gleichen netten Dame wie vor den Ferien, die noch nie was davon gehört hatte, sich aber auch nicht wirklich auskannte.
Da wir in einem anderen Stadtteil auch noch ein Amt für Eingliederungsilfe haben, habe ich dann gefragt ob ich besser dort hin soll. Die nette Dame wollte mir den Weg ersparen und rief deswegen ihren Chef im anderen Amt an. Da dachte ich mir schon, das kann sie sich warscheinlich sparen.
Ja so war es auch, nein das gibt es nicht ist Sache der KK. Die nette Dame, gab mir dann die Adresse und Zimmernr. des Herrn, weil ich das nicht telefonisch klären wollte.
Also rüber zum anderen Amt. Dieser Herr hörte sich auch alles an was ich zusagen hatte, ließ sich aber nicht darauf ein das es eine Sache der Eingliederungshilfe ist. Da es medizinisch sei. Auch das es in anderen Städten schon bezahlt wurde, wie ich ihm sagte, hielt er für falsch.
Nun dann, er wird meinen Antrag jetzt weitergeben ans Gesundheitsamt.
Das macht mir nicht viel Hoffnung.
LG Heike
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Ich kann zur Abwechselung mal etwas Positives erzählen, was euch vielleicht Mut macht.
Ich hab einen positiven Bescheid für Dominik vom Sozialamt für die Betreuung auf Klassenfahrt bekommen!
Anfallende Kosten hat das SA übernommen!
Er konnte mitfahren und alles hat gut geklappt!
butterfly
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ich wollte euch mal fragen was ihr dem SA alles vorzeigen mussten um die Klassenfahrtkosten bezahlt zubekommen. Ich habe jetzt endlich mal einen Brief vom SA bekommen, aber was die alles haben wollen.
Anbei ist ein Antrag zur Eingliederungshilfe/Hilfe zur Pflege der ausgefüllt werden muss.
Dann wollen die Kinderausweis, Schwerbehindertenausweis, akltueller ärtzlicher Befund. Das ist ja alles Ok.
Aber die wollen noch
-einen Bescheid des Versorungsamt,
-Bescheid der Pflegekasse,
-MDK-Gutachten
-Nachweis über die Erwebseinkommen der letzten 12 Monate
-Nachweis über sonstige Einkommen (z.B. Kindergeld...)
-Mietvertrag und letzte Mietänderung
-Wohngeldbescheid
-Nachweis über Vermögenswerte, hierzu gehören u.a. Spar und Bankguthaben, Aktien. Pkw, Sterbe- und Lebensversicherung, Haus- Und Grundbesitz
-bei vorhandenem PKW- Kaufvertrag, Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2, KM Stand und Versicherungspolice
-lückenlose Kontoauzüge ab 1.7.12
-Bescheinigung der Schule über Höhe der Kosten der Begleiterin, aufgeschlüsselt nach Verspflegung-, Unterkunfts-, Fahrtkosten, Eintrittsgelder und Taschengeld
So ich hoffe, das war jetzt nicht zuviel und jemand kann mir weiterhelfen.
Ist das normal, ich möchte nur die 100€ vom SA und keine Eingliederungshilfe für immer.
Was musstet ihr dem SA zeigen.
Die Klassenfahrt ist in 2,5 Wochen und den Antrag hab ich am 10.9.12 abgegeben.
LG Heike
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ich bin mir etwas unsicher, ob Ihr einen Antrag auf Eingliederungshilfe, also auf behinderungsbedingt entstehende Mehrkosten, oder allgemein für die Kosten der Klassenreise im "normalen" Umfang stellen wollt.
Sofern es um die normalen Fahrtkosten geht, ist bei finanziell bedürftigen Eltern ein Antrag nach SGB II (ALG 2) oder im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB XII zu stellen.
Sofern es um behinderungsbedingte Mehrkosten, z.B. für eine Begleitperson geht folgender "Kurzhinweis".
Bei einer Klassenfahrt handelt es sich um eine schulische Veranstaltung, also um eine Maßnahme der schulischen Bildung. Sofern zur Teilhabe daran wegen einer bestehenden Behinderung besondere Hilfe erforderlich sind, z.B. eine zusätzliche Begleitperson, handelt es sich im rechtlichen Sinn der Eingliederungshilfe um eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs.1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung):
„
1. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, …“
Die Hilfen zur angemessenen Schulbildung sind über den Rahmen einer ggf. entstehenden häuslichen Ersparnis hinaus nicht kostenbeteiligungspflichtig. Siehe § 92 Abs. 2 Nr.2 SGB XII
Die Frage, ob bei einem insulinpflichtigen Kind/Jugendlichen eine wesentliche Behinderung als Leistungsvoraussetzung gem. § 53 SGB XII besteht darf als grundsätzlich geklärt angesehen werden, weshalb z.B. die Anerkennung bestehender Hilflosigkeit nach § 68 ff SGB IX (Schwerbehindertenrecht) regelhaft bis zum vollendeten 16. Lj. erfolgt.
Ebenso kann man auf die Orientierungshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe für die Feststellungen zur Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII hinweisen.
Dort unter Nr. 5.1.3 schauen
Folgendes Vorgehen halte ich für zweckmäßig und ausreichend:
Formulierung eines formlosen Antrages:
Hiermit beantrage/n wir/ich für mein Kind ... folgende Maßnahme/Kosten ... als Hilfe zur angemessenen Schulbildung gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung.
Zur Feststellung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen weise ich auf Nr. 5.1.3 der einschlägigen Arbeitshilfe der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe hin.
Sofern der Träger der Sozialhilfe weitere Träger der Rehabilitation als ggf. leistungsverpflichtet vermutet, erteilen wir/ich hiermit mein/unser Einverständnis, dass der Träger der Sozialhilfe unseren Antrag in eigener Kompetenz und Verpflichtung an diese weiterleitete und uns entsprechend in Kenntnis setzt. Hierbei weisen ich/wir auf die gem. §§ 10 ff SGB IX den Trägern der Rehabilitation auferlegten Pflichten und Verfahrensweisen hin.
Ich bitte um einen zeitnahen, rechtsmittelfähige und angemessen fundierte Bescheiderteilung.
Natürlich sind/bin wir/ich zur Erteilung weiterer Auskünfte und zur Mitwirkung im Rahmen der uns obliegenden Mitwirkungsverpflichtung jederzeit gerne und unverzüglich bereit, sofern dieses erforderlich ist.
Sofern mehrere Träger der Rehabilitation anteilig leistungspflichtig sind, bitte/n ich/wir diese um eigenkompetente und umfassende Klärung der Abgrenzungsfragen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX.
Ich/wir machen darauf aufmerksam, dass wir von der bestehenden Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers überzeugt sind. Sollte bis zum konkreten eintretenden des Bedarfes kein Leistungsbescheid vorliegen, werden wir in Vorleistung treten, bzw., soweit uns das finanziell nicht möglich ist, rechtzeitig beim zuständigen Sozialgericht einen Eilantrag auf die vorläufige Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Leistungsgewährung stellen, um die Rechte unseres Kindes zur Teilhabe zu gewährleisten.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen:
Ärztliches Attest
Bedarfsbegründende Bescheinigung der Schule
Kopie Schwerbehindertenbescheid
Ggf. Kopie Bescheid der Pflegeversicherung
Angaben zur Krankenversicherung
Das sollte eigentlich reichen?
Gruß
Joa
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Jafa schrieb: Hallo,
ich wollte euch mal fragen was ihr dem SA alles vorzeigen mussten um die Klassenfahrtkosten bezahlt zubekommen. Ich habe jetzt endlich mal einen Brief vom SA bekommen, aber was die alles haben wollen.
Anbei ist ein Antrag zur Eingliederungshilfe/Hilfe zur Pflege der ausgefüllt werden muss.
Dann wollen die Kinderausweis, Schwerbehindertenausweis, akltueller ärtzlicher Befund. Das ist ja alles Ok.
Aber die wollen noch
-einen Bescheid des Versorungsamt,
-Bescheid der Pflegekasse,
-MDK-Gutachten
-Nachweis über die Erwebseinkommen der letzten 12 Monate
-Nachweis über sonstige Einkommen (z.B. Kindergeld...)
-Mietvertrag und letzte Mietänderung
-Wohngeldbescheid
-Nachweis über Vermögenswerte, hierzu gehören u.a. Spar und Bankguthaben, Aktien. Pkw, Sterbe- und Lebensversicherung, Haus- Und Grundbesitz
-bei vorhandenem PKW- Kaufvertrag, Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2, KM Stand und Versicherungspolice
-lückenlose Kontoauzüge ab 1.7.12
-Bescheinigung der Schule über Höhe der Kosten der Begleiterin, aufgeschlüsselt nach Verspflegung-, Unterkunfts-, Fahrtkosten, Eintrittsgelder und Taschengeld
So ich hoffe, das war jetzt nicht zuviel und jemand kann mir weiterhelfen.
Ist das normal, ich möchte nur die 100€ vom SA und keine Eingliederungshilfe für immer.
Was musstet ihr dem SA zeigen.
Die Klassenfahrt ist in 2,5 Wochen und den Antrag hab ich am 10.9.12 abgegeben.
LG Heike
Hallo Heike,
uns wurde Anfangs immer gesagt, eine Hilfe für den Unterricht sei EinkommensUNABHÄNGIG! Meine Frage, ob Klassenfahrten und Ausflüge zum Unterricht zählen würden, wurde BEJAHT!
Demzufolge wurde bei uns auch kein Einkommensnachweis angefordert.
(Leider ist das SA in unserem Fall so frei die Notwendigkeit einer Begleitung grundsätzlich zu bestreiten, weshalb wir natürlich keine Hilfe bekommen...)
Sieht ein bisschen nach Hinhaltetaktik aus. Bei uns wurde auch kurz vor der Entgültigen Ablehnung (nach Widerspruch unsererseits) noch alles mögliche an Unterlagen gefordert (nur eben keine Einkommensnachweise o.ä.). Das waren Sachen, die sie z.T. schon hatten, wie eine Stellungnahme der Schule und auch so ein unsinniges Zeugs wie ein Attest darüber, wie oft denn bei unserem Sohn BZ-Schankungen auftreten würden... (das Sozialamt hat nach dem Widerspruch 3 Monate und insgesamt ein dreiviertel Jahr gebraucht um rauszufinden, dass sie das noch brauchen!).
LG Heike
Heike mit Lars (*9/2004, DM seit 11/2010, Minimed 640G, Humalog)
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@Joa
ich habe mir den Antrag von Cordula als Vorlage genommen, um die Kosten für mich als Begleitperson bezahlt zubekommen. Da Fabian den Diabetes erst seit einem halben Jahr hat und die Lehrerin mich gerne aus diesem Grund mitnehmen möchte.
@Heike
Habe ich das jetzt richtig verstanden, die Intigrationshilfe ist Einkommensunabhängig?
Und habe ich das richtig verstanden, ihr habt die Kosten nicht ertsattet bekommen.
LG Heike
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