Schwerbehindertengrad
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Gruß,
Sabine
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die Rechtslage ist in den sog. "versorgungsmedizinischen Grundsätzen" festgelegt.
Dort ist festgeschrieben unter Punkt 15.1 in der Anlage zum § 2 der Versorgungsmedizinischen Verordnung. Dieser wurde vor kurzem erneut geändert und lautet nun:
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50
Mit anderen Worten: Bei ICT oder Pumpentherapie beträgt der GdB quasi automatisch 50, Kinder erhalten zusätzlich das Merkzeichen "H".
Lieben Gruß
Gottwalt
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Gottwalt schrieb: Hallo,
die Rechtslage ist in den sog. "versorgungsmedizinischen Grundsätzen" festgelegt.
Dort ist festgeschrieben unter Punkt 15.1 in der Anlage zum § 2 der Versorgungsmedizinischen Verordnung. Dieser wurde vor kurzem erneut geändert und lautet nun:Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50
Mit anderen Worten: Bei ICT oder Pumpentherapie beträgt der GdB quasi automatisch 50, Kinder erhalten zusätzlich das Merkzeichen "H".
Lieben Gruß
Gottwalt
Hallo,
so sehe ich das auch. Insgesamt sind in der Versorgungsmedizinischen Verordnung je nach Therpie (oB nun mit Insulin oder nur Tablette) bzw. je nach Häufigkeit der Insulingaben 4 Gruppen geregelt, mit unterschiedlichem Grad der Behinderung.
Die höchste Stufe ist 50 und die trifft eigentlich automatisch auf alle Pumpen- und ICT-Kinder zu.
Deshalb ist die Begründung: Berücksichtigt wurde "Diabetes mellitus" auch so dämlich, das trifft ja nun auf alle vier Gruppen zu.
Ich habe mir gerade den Frust von Seele geschrieben und meinen Widerspruch gefaxt.
LG
Tonja
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Okay, jetzt hab ich ne blöde Frage. Ich weiß, dass ein Behindertenausweis Vorteile hat, bzw es im Arbeitsleben mehr Urlaub gibt, man unkündbar (nicht so leicht kündbar) ist. Aber was sind die Vorteile für ein Kind? Denn DM ist eigentlich mit einer körperlichen Behinderung gleichzusetzten, oder doch...
LG
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Steuerfreibetrag, absetzbare Fahrtkosten mit dem Auto (immer wenn die Fahrten für das Kind sind oder das Kind dabei ist), Wertmarke für Bus und Bahn, freier Eintritt für Begleitpersonen, vergünstigte Flugtickets für Begleitpersonen ...
Nachträgliche Ergänzung: Kinderkrankentage auch bei Kindern über 12 Jahren
Die oft und viel zitierten Nachteile sollte man aber auch nicht übersehen. Wobei ich gerade vor ein paar Tagen einen neuen Musterpersonalfragebogen in die Hände bekam, in dem die alte Frage, ob man schwerbehindert bzw. gleichgestellt sei oder je einen entsprechenden Antrag gestellt habe ersetzt worden war durch die Frage, ob man die Voraussetzungen für die Anerkennung eines GdB erfülle. Insofern würde es auch da keinen Unterschied mehr machen, ob man einen Ausweis hat oder nicht.
Lieben Gruß
Gottwalt
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LG
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Merkzeichen H gibt es i.d.R. nur bis zum vollendeten 16 Lebensjahr, in Ausnahmefällen auch bis zum 18.
- öffentlicher Nahverkehr (Bus und Bahn) ist bundesweit frei (2. Klasse, keine zuschlagpflichtigen Fahrten, ICE oder so), die Wertmarke dafür muss man sich vom Versorgungsamt ausstellen lassen.
- außerdem kann man Fahrten bis 15.000 km pro Jahr bei der Steuererklärung angeben, dazu zählen alle Fahrten, die mit dem oder für das Kind gemacht werden (auch Urlaub) -> kann durchaus nachweispflichtig sein!
- Pflegepauschale nicht vergessen
Noch was?
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ein Wunder ist geschehen, das Versorgungsamt ist eingeknickt und wir haben seit heute amtlich 50 % als Grad der Behinderung.
Wie ich vor einem Jahr berichtete, hatten wir nach 9 Monaten endlich einen Bescheid mit 40 % und Merkzeichen H ohne nähere Begründung bekommen.
Ich habe dann gleich am nächsten Tag Widerspruch eingelegt.
Es dauerte weitere drei Monate, ehe dann ohne weitere Nachfrage die Ablehnung kam :evil:
Aber wenigstens wurde mir die Gnade einer Begründung zuteil. Das Versorgungsamt meinte, dass Theo nicht 4 x täglich in Abhängigkeit von Nahrungsaufnahme und Blutzucker spritzen muss. Da mir ja mangels Begründung überhaupt nicht klar war, was das Problem war, hatte ich zur Häufigkeit der Injektionen nur allgemein ausgeführt:
2 x Basal
und mindestens 3 x Mahlzeit, also mindestens 5 x am Tag.
Das spitzfindige Versorungsamt meinte nun, nur die Mahlzeiteninjektionen werden in Abhängigkeit von Nahrungsaufnahme und Blutzuckerwert dosiert, also nur 3 x täglich statt der geforderten 4 Injektionen.
Eine Nachfrage oder ein genaues Studium der Tagebücher hätte natürlich Aufklärung gebracht. Leider müssen wir oft zusätzlich (z.B. nachts) korrigieren und oft isst Theo auch 4 Mahlzeiten, die gespritzt werden.
Also habe ich Klage eingereicht.
Heute kam Post vom Gericht. Kein Urteil, sondern das Versorgungsamt hat vor der mündlichen Verhandlung allein aufgrund der Klagebegründung nachgegeben.
Es lohnt sich also doch sich zu wehren und auch zu klagen.
Schade nur dass ich so kein Urteil für das Forum bekomme
LG
Tonja
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