Hier nochmal ein Link zur Presseerklärung des DDB zur Absicht des g-BA, die kontinuierliche Glucosemessung (CGM) im Rahmen einer Methodenbewertung als neue Behandlungsmethode einzustufen im
Diabetes-Journal
Gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) setzt die Einstufung der kontinuierlichen Glucosemessung als neue Methode ein umfangreiches, neues Bewertungsverfahren voraus, dass sich über Jahre hinstrecken dürfte und nach dem bewährten Muster ablaufen dürfte, nach dem schon der therapeutische (Mehr)Nutzen der Analoga durch IQWiG und g-BA verneint wurde.
Solange dieses Bewertungsverfahren der Methode CGM nicht abgeschlossen wäre, dürften die gesetzlichen Kassen keine entsprechenden Kosten mehr übernehmen. Auch nicht im Wege der Einzelfallentscheidung (?).
D.h. es müsste in jedem einzelnen Fall der gerichtliche Weg der Klage gegangen werden.
Bislang gibt es sowohl Urteile, die die Einstufung als "neue Methode" als fehlerhaft bewerten, und dem/den Kläger(n) Recht gaben, wie auch solche Urteile, die die Einstufung des g-BA bestätigen und der jeweils beklagten Kasse Recht gaben.
Gruß
Joa
Anhang:
§ 135 SGB V Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
1.die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung ...