G-BA zur CGM
EgonManhold
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G-BA zur CGM
09 Nov. 2012 14:33
Hallo,
ich kopiere hier mal den Link zum Thema des aktuellen Newsletters des G-BA hin:
Gemeinsamer Bundesausschuss
Bekanntmachung eines Beratungsthemas zur Stellungnahme
Das folgende Beratungsthema des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 25. Oktober 2012 wurde im Bundesanzeiger zur Stellungnahme veröffentlicht:
Bewertung der kontinuierlichen Glukosemessung mit Real-Time Messgeräten zur Therapiesteuerung bei Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus gem. § 135 Absatz 1 und § 137c Absatz 1 SGB V
www.g-ba.de/informationen/beratungsthemen/1594/ ?
Quelle: Info-Dienst des G-BA vom 09.11.2012
Gruß, Egon
ich kopiere hier mal den Link zum Thema des aktuellen Newsletters des G-BA hin:
Gemeinsamer Bundesausschuss
Bekanntmachung eines Beratungsthemas zur Stellungnahme
Das folgende Beratungsthema des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 25. Oktober 2012 wurde im Bundesanzeiger zur Stellungnahme veröffentlicht:
Bewertung der kontinuierlichen Glukosemessung mit Real-Time Messgeräten zur Therapiesteuerung bei Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus gem. § 135 Absatz 1 und § 137c Absatz 1 SGB V
www.g-ba.de/informationen/beratungsthemen/1594/ ?
Quelle: Info-Dienst des G-BA vom 09.11.2012
Gruß, Egon
Achtung: Mein Beitrag / meine Antwort ist meist nur eine Kurzfassung und kann daher i.d.R. nicht alle möglichen Aspekte zu dem jeweiligen Thema berücksichtigen.
Häufig geben meine Beiträge nicht meine persönliche Meinung wieder, sondern beruhen auf Tatsachen bzw. fachlich anerkannte Meinungen....
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Re: G-BA zur CGM
10 Nov. 2012 11:44 - 10 Nov. 2012 13:35
Hier nochmal ein Link zur Presseerklärung des DDB zur Absicht des g-BA, die kontinuierliche Glucosemessung (CGM) im Rahmen einer Methodenbewertung als neue Behandlungsmethode einzustufen im
Diabetes-Journal
Gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) setzt die Einstufung der kontinuierlichen Glucosemessung als neue Methode ein umfangreiches, neues Bewertungsverfahren voraus, dass sich über Jahre hinstrecken dürfte und nach dem bewährten Muster ablaufen dürfte, nach dem schon der therapeutische (Mehr)Nutzen der Analoga durch IQWiG und g-BA verneint wurde.
Solange dieses Bewertungsverfahren der Methode CGM nicht abgeschlossen wäre, dürften die gesetzlichen Kassen keine entsprechenden Kosten mehr übernehmen. Auch nicht im Wege der Einzelfallentscheidung (?).
D.h. es müsste in jedem einzelnen Fall der gerichtliche Weg der Klage gegangen werden.
Bislang gibt es sowohl Urteile, die die Einstufung als "neue Methode" als fehlerhaft bewerten, und dem/den Kläger(n) Recht gaben, wie auch solche Urteile, die die Einstufung des g-BA bestätigen und der jeweils beklagten Kasse Recht gaben.
Gruß
Joa
Anhang:
§ 135 SGB V Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
1.die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung ...
Diabetes-Journal
Gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) setzt die Einstufung der kontinuierlichen Glucosemessung als neue Methode ein umfangreiches, neues Bewertungsverfahren voraus, dass sich über Jahre hinstrecken dürfte und nach dem bewährten Muster ablaufen dürfte, nach dem schon der therapeutische (Mehr)Nutzen der Analoga durch IQWiG und g-BA verneint wurde.
Solange dieses Bewertungsverfahren der Methode CGM nicht abgeschlossen wäre, dürften die gesetzlichen Kassen keine entsprechenden Kosten mehr übernehmen. Auch nicht im Wege der Einzelfallentscheidung (?).
D.h. es müsste in jedem einzelnen Fall der gerichtliche Weg der Klage gegangen werden.
Bislang gibt es sowohl Urteile, die die Einstufung als "neue Methode" als fehlerhaft bewerten, und dem/den Kläger(n) Recht gaben, wie auch solche Urteile, die die Einstufung des g-BA bestätigen und der jeweils beklagten Kasse Recht gaben.
Gruß
Joa
Anhang:
§ 135 SGB V Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
1.die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung ...
Letzte Änderung: 10 Nov. 2012 13:35 von Joa.
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