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Finanzamt: weil Behind.pauschbetrag kein Pflegepauschbetrag !?!?

KLAUS1957
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31 Mai 2023 22:03 #121764 von KLAUS1957
Fahrkosten-Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung

Manche Menschen mit Behinderung können Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Seit 2021 ist das einfacher. Denn seitdem gibt es eine Fahrkosten-Pauschale für Menschen mit Behinderung. Den Pauschbetrag erhalten:
 
1. Menschen mit:

einem GdB von mindestens 80
mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen G = erhebliche Gehbehinderung
Pauschbetrag: 900 Euro pro Jahr

2. Menschen mit einem der Merkzeichen:

aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
H = hilflos, gleichgestellt sind Menschen mit den Pflegegraden 4 und 5
Bl = blind
Pauschbetrag: 4.500 Euro pro Jahr
 
Die Fahrkosten-Pauschale müssen sie beantragen. Dafür tragen Sie den Betrag in Ihrer Steuererklärung ein. Dafür gibt es eine eigene Anlage in der Steuererklärung. Die Anlage heißt „Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen“. Sie tragen die behinderungsbedingte Fahrkosten-Pauschale unter Punkt 4. ein.
Wenn Sie ein Kind mit Behinderung haben, können die Pauschale ebenfalls nutzen. Allerdings nur, wenn das Kind die Pauschale nicht selbst nutzt. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei einem Erwachsenen mit Behinderung.
 
Die gesetzliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz, Paragraf 33, Absatz 2a (EstG, § 33a).

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Cheffchen
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01 Juni 2023 00:00 #121765 von Cheffchen
Hallo @Montenegro,
das sind Beträge, wo sich das zu versteuernde Einkommen verringert, man bekommst diese also nicht Ausgezahlt bzw. Zahlt weniger Steuern.
Also wenn man keine Steuerzahlt, bringen wohl nichts.

Im Grunde gibt es 3
Behinderten-Pauschbetrag H 7'400 €
Fahrtkosten-Pauschbetrag H 4'500 €
Pflegepauschbetrag, neu nur mit Pflegegrad ab 2 1'800 €

Cheffchen

Nächstes Treffen 20.04.2024, Berlin Marzahn/Ahrensfelde

---
Suche aus/in/um Berlin Kids bzw. Eltern für vielleicht mal auf eine Diät Cola ;O).
tslim x2 CIQ / Dexcom BYODA / xDrip / Nightscout

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to1911
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13 Nov. 2023 23:07 #123036 von to1911
Ein Nachtrag noch zum Pflegepauschbetrag: Die Voraussetzung lautet PG2/3/4/5 ODER Merkzeichen H:
siehe §33b Abs. 6 EStG:

3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:1.bei Pflegegrad 2600 Euro,2.bei Pflegegrad 31 100 Euro,3.bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.

Also mit Merkzeichen H gibts 1800€ Pflegepauschbetrag.
Bemerkung: ohne Merkzeichen H gibt tatsächlich nur ab PG2 den Pflegepauschbetrag.

Hab ja dieses Jahr erstmalig für 2022 die Behinderung angegeben, bleibt noch abzuwarten, ob Finanzamt alles anerkennt.

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Anon
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Neuling
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24 Dez. 2023 01:10 #123310 von Anon
Hallo zusammen,

ich bin kein Steuerexperte, aber wenn ich es richtig verstehe - und mein Steuerprogramm hat mir bisher nicht widersprochen - gibt es zumindest bei der Übertragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale noch für den ein oder anderen eine schöne Optimierungsmöglichkeit.
Bei meiner Frau und mir ist es beispielsweise so, dass wir wegen ähnlichem Gehalt nicht so sehr vom Ehegattensplitting profitieren. Unter dieser Voraussetzung kann es von Vorteil sein Einzelveranlagung zu beantragen und die Fahrtkostenpauschale zu 100% nur auf ein Elternteil übertragen zu lassen. Das spannende ist nämlich, dass dann nur die "zumutbare Belastung" eines Ehegatten herangezogen wird, die die Fahrtkostenpauschale kürzt.

Ein kleines Beispiel dazu. Angenommen beide Eheleute haben Einkünfte in Höhe von 35.000€; nach Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen haben beide bspw. jeweils ein Einkommen von 22.000€. Sie haben ein Kind, so dass ggf. noch Kinderfreibetrag zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen wäre. Der Einfachheit halber gehe ich davon aus, dass Kindergeld günstiger ist und somit kein Kinderfreibetrag abgezogen wird.

Bei Zusammenveranlagung müssten somit 44.000€ nach Splittingtabelle versteuert werden: Wären 4.948€ (2023) Einkommenssteuer
Die zumutbare Belastung der Eheleute würde anhand der Einkünfte (70.000€) berechnet und betrüge 2.135,30€. Von der Fahrtkostenpauschale sind also nur 2.364,70€ (1.182,35 pro Person) eingegangen.

Bei Einzelveranlagung wäre die zumutbare Belastung pro Person 896,60. Bei hälftiger Aufteilung der Fahrtkostenpauschale würden pro Person also 1353,40€ berücksichtigt. Das zu versteuernde Einkommen je Ehegatte wäre also nicht 22.000, sondern 22.000+1.182,34-1.353,40 = 21.828,95. 
Nach Grundtarif hieße das eine Steuerlast von 2.429€ pro Person, auf die Eheleute bezogen also 4.858€ (90€ weniger) Steuer.

Auf gemeinsamen Antrag könnten die Eheleute nun noch wählen, dass die Fahrtkostenpauschale im Verhältnis 100% zu 0% aufgeteilt werden soll.
Dadurch ändert sich das zu versteuernde Einkommen beim Ehegatten mit 100% um den halben Pauschalbetrag (-2.250€), beim anderen Ehegatten steigt das zu versteuernde Einkommen um 1.353,40.
Zu versteuerndes Einkommen A: 19.603,95; also 1855€ Einkommenssteuer
Zu versteuerndes Einkommen B: 23.182,35; also 2787€ Einkommenssteuer
Die Eheleuten schulden also 4.642€ Einkommenssteuer; also über 300€ weniger als bei Zusammenveranlagung.

Oder missinterpretiere ich die Bestimmungen der Paragrafen 33 und 33b EStG?

 

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Wunderbar



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24 Dez. 2023 15:17 #123313 von Wunderbar
Hallo Anon, 
die zumutbare Belastung ist auch bei getrennter Veranlagung immer vom gemeinsamen Einkommen aus zu berechnen.
Etwas anderes hatten sich auch schon andere durchgerechnet, so dass das Ganze vor dem BFH landete (III R 18/07, neues Az VI R 57/07). Dieser hat entschieden, dass die zumutbare Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen eines Ehegatten auch bei getrennter Veranlagung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zu berechnen ist. Diese rechtliche Behandlung der Eheleute als Wirtschaftsgemeinschaft ist auch bei getrennter Veranlagung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. 
Dein Rechenbeispiel ist bei der zumutbaren Belastung der Einzelveranlagung daher falsch.
Möglicherweise ergibt sich aber trotzdem eine kleine geringe stl. Auswirkung zu Gunsten bei getrennter Veranlagung, wenn die Einkommen der Eheleute jeweils nicht genau gleich hoch sind (also nicht wie in deinem Beispiel beide gleich hoch) . Das muss man im Einzelfall durchrechnen und kann man natürlich probieren. Mir wäre der Aufwand dafür aber ehrlich gesagt zu hoch.
Liebe Grüße und frohe Festtage :-)
 

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Jafbale
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24 Dez. 2023 19:03 #123315 von Jafbale
@Wunderbar: das macht Spaß zu lesen

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Bei uns wurde auch alles o.a. Nebeneinander anerkannt.

Wenn ihr die Erklärung selber macht: Am besten ein Programm für die Steuer nehmen, das Euch alles fragt (gibt es um den Jahreswechsel beim Discounter für ca. 5€)

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Anon
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Neuling
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25 Dez. 2023 21:52 #123319 von Anon

die zumutbare Belastung ist auch bei getrennter Veranlagung immer vom gemeinsamen Einkommen aus zu berechnen.
Etwas anderes hatten sich auch schon andere durchgerechnet, so dass das Ganze vor dem BFH landete (III R 18/07, neues Az VI R 57/07). Dieser hat entschieden, dass die zumutbare Belastung beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen eines Ehegatten auch bei getrennter Veranlagung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zu berechnen ist

Hallo Wunderbar,
das o.g. Urteil habe ich auch an verschiedenen Stelle im Internet gefunden. Das Gericht leitet aus §  26a  Abs. 2 Satz 1 EStG in der damaligen Fassung "Sonderausgaben nach § 9c und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen" ab, dass die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der zumutbaren Belastung "in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags" zu berechnen ist. - Soweit so gut...

Nur gibt es diesen Passus im EStG nicht mehr. Da steht jetzt:
"(2) 1 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2 Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3 Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4 § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

Siehe auch  www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/b...ranlagung-zulaessig/
und  www.steuertipps.de/gesundheit-krankheit-...der-steuererklaerung

Ich werde es also trotzdem mal probieren und schauen, was passiert

Frohe Feiertage!

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