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Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?

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Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?

21 Okt. 2023 11:25
#122872

„Keine gesetzliche Grundlage mehr“

Viele Eltern, die froh sind, den Kampf, um die Kostenübernahme für eine Begleitperson für ihr Kind mit Diabetes in Kindergarten und Schule durchgestanden zu haben, steht wahrscheinlich ein neuer Schock bevor: Durch eine Veränderung von Richtlinien und Gesetzesgrundlagen könnten sie diesen Anspruch verlieren.

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Michael Bertsch
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Christoph
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Re: Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?

21 Okt. 2023 17:10
#122875
Hallo zusammen,

das wäre tatsächlich schockierend..

Bisher haben wir von unserer Krankenkasse (Techniker) nichts in diese Richtung gehört..

Jemand anders hier?

Ist der Bericht über die AOK ein Einzelfall?

Vielen Dank und viele Grüße
Christoph

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Christoph
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Re: Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?

24 Okt. 2023 17:37
#122895
Bisher ausbleibende Antworten interpretiere ich erstmal positiv im Sinne von "niemand hat bisher diesbezüglich von seiner KK Hiobsbotschaften erhalten"..

diabetiker.nds.de hat heute noch eine Anfrage dazu an "die Krankenkassen" veröffentlicht (unten auf der Seite):

www.diabetiker-nds.de/news/meldung/news/...ohne-schulbegleitung
 

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Re: Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?

24 Okt. 2023 19:10
#122899
Hallo @Christoph,

wie schon wo anders erwähnt, ist der Beitrag diabetiker-nds nicht würdig, passt eher zur BILD.
Den Beitrag den Verlinkt hast ist auch die Quelle des Hauptbeitrages.
Und nein, ist natürlich nicht so schockierend maximal Clickbait.

Was stimmt, das KK Verordnungen mit Muster 12 nicht mehr gültig und diese zum 1.10. erloschen sind, selbst wenn die zusage bis ende 2023 ging. Seit dem ist Muster 62 vorgesehen und das kann im Grunde seit 1 Jahr genutzt werden und dies ist auch seit 2 Jahren bekannt, also nicht ganz so überraschend.
Das ist auch nichts wildes, das sagen selbst diabetiker-nds, zwar nur ganz klein, als Bildunterschrift, halt alla BILD, dann muss der Doc halt das andere Formular nehmen.

Das schreiben von AOK sagt ja auch nichts anderes, als das für Verordnungen das Muster12 halt nicht mehr zulässig ist und deswegen kein Anspruch, da falsches Formular.

Cheffchen
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Re: Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?

24 Okt. 2023 19:18
#122900
Vermutlich ist es noch zu früh. Es würde mich nicht überraschen, wenn das dicke Ende bald per Post in meinem Briefkasten liegt. 
Bis zum 1. November sind es noch ein paar Tage.
Dass das Recht auf Inklusion gekippt werden soll hatte ich beim letzten Runden Tisch bereits gehört. Die Kosten laufen ins Uferlose. Die Eltern sollen die Kinder lieber aus der Schule abholen. Wäre doch kein Drama. 

 

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Re: Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?

27 Okt. 2023 09:55
#122928
Hallo zusammen, ich bin nicht sicher, ob das wirklich keine Auswirkungen hat. 

(Quelle: www.diabetiker-nds.de/fileadmin/_content...n/BGA_AKI_230925.pdf )

Die engmaschig notwendigen behandlungspflegerischen und diätetischen Maßnahmen werden in der häuslichen Versorgung in der Regel von den Eltern erbracht. Sobald die betroffenen Kinder tagsüber Einrichtungen, zum Beispiel Kindergarten oder Schule, besuchen, müssen diese Leistungen dann von anderen Personen übernommen werden; dies kann in Abstimmung zwischen den Eltern und der Einrichtung durch das vorhandene Personal auf freiwilliger Basis erfolgen. Falls diese Option nicht realisierbar ist, können die Eltern einen Antrag auf Schulbegleitung stellen (§ 112 SGB IX). Kostenträger für die Schulbegleitung ist der Eingliederungshilfeträger (§ 112 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung). Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Rehabilitationsträger Sofern durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt - in der Zielsetzung, die notwendige behandlungspflegerische Versorgung (während des Aufenthalts in Kindergarten oder Schule) zu gewährleisten - außerklinische Intensivpflege gemäß § 37c SGB V verordnet wird, sind bei der sozialmedizinischen Begutachtung folgende Aspekte zu berücksichtigen: Unter der Voraussetzung einer ausreichend stabilen Diabeteseinstellung mit Gewährleistung von regelmäßigen, engmaschigen Blutzuckerkontrollen, Insulingaben nach Dosierschema und Beachtung der diätetischen Maßnahmen kann es nur selten zu Blutzuckerentgleisungen kommen, die als unmittelbar lebensbedrohlich zu bewerten sind. Diese Sondersituationen begründen nicht die Notwendigkeit einer permanenten pflegerischen Interventionsbereitschaft im Sinne einer außerklinischen Intensivpflege. Bei Hinweisen auf eine unbefriedigende, instabile Diabeteseinstellung sollten vorrangig Maßnahmen zur Therapieoptimierung empfohlen werden; in Betracht kommen:
• regelmäßige Vorstellung in einer kinderdiabetologischen Ambulanz mit interdisziplinärem Behandlungsangebot
• Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 1
• stationäre Krankenhausbehandlung
• stationäre Rehabilitationsmaßnahme, v.a. zeitnah nach Erstmanifestation des Diabetes mellitus Typ 1

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sind die Voraussetzungen für die außerklinische Intensivpflege im Sinne von § 37c SGB V aus sozialmedizinischer Sicht in der Regel „nicht erfüllt“. Um die angestrebte Inklusion mit angemessener Versorgung des Kindes in Kindergarten oder Schule zu erreichen, müssen während des Aufenthaltes in der Einrichtung gewährleistet sein:
• die allgemeine Beaufsichtigung durch das pädagogische Personal,
• Informationen/Kenntnisse des pädagogischen Personals über die Erkrankung des Kindes,
• die notwendige behandlungspflegerische Versorgung.


Das was Unterstrichen ist, ist eigentlich der Widerspruch in sich, denn genau das kann nicht gewährleistet werden. Es gibt kaum noch eine allgemeine Aufsicht. Sie kann nicht flächendeckend gewährleistet werden. Die Kinder sind immer mal wieder allein, weil unser Schulsystem so marode ist und der Mangel an Lehrkräften ist ja nun wirklich kein Staatsgeheimnis.
Ich kann versichern das die Lehrkräfte wissen, das ein Kind Diabetes hat. Der Plan hängt im Lehrerzimmer. Mit Bild und wann sie den Notarzt oder die Eltern anrufen müssen. Das ist etwas überspitzt, aber nicht nicht arg. Ich war mit dabei, als das notiert wurde. Es hieß nur die wichtigen Dinge, keiner hätte Zeit sich das durchzulesen. Es gibt für jedes Kind nur eine Mindestinformation. Die meisten Lehrkräfte haben nicht mal Zeit nach 6 Stunden mal aufs Klo zu gehen. So sieht die Realität unter Mangel aus. Was den letzten Punkt dann auch ausschließt, wenn es an Personal mangelt. 
Jeder kann sich vom Glück gesegnet fühlen und dankbar, wenn es an Schulen noch Lehrkräfte gibt, die das gewährleisten können. Es ist wirklich keine Selbstverständlichkeit, sondern es gehört denen ein Orden an die Brust geheftet und der rote Teppich ausgerollt. 
Weiter geht es im Text:

"Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sind die Voraussetzungen für die außerklinische Intensivpflege im Sinne von § 37c SGB V aus sozialmedizinischer Sicht in der Regel „nicht erfüllt“.

Um die angestrebte Inklusion mit angemessener Versorgung des Kindes in Kindergarten oder Schule zu erreichen, müssen während des Aufenthaltes in der Einrichtung gewährleistet sein:
• die allgemeine Beaufsichtigung durch das pädagogische Personal,
• Informationen/Kenntnisse des pädagogischen Personals über die Erkrankung des Kindes,
• die notwendige behandlungspflegerische Versorgung.

Als Leistung der GKV kommen folgende Einzelleistungen der Behandlungspflege gemäß § 37 SGB V in Betracht:
• Blutzuckermessung (Ziffer 11 der Anlage zur HKP-Richtlinie)
• interstitielle Glukosemessung (Ziffer 11a der Anlage zur HKP-Richtlinie)
• Injektion s. c. (Ziffer 18 der Anlage zur HKP-Richtlinie)
• Anleitung bei der Behandlungspflege (Ziffer 7 der Anlage zur HKP-Richtlinie)
Empfehlungen zu Häufigkeit und Dauer der notwendigen Interventionen sind sinnvoll, da bei Kindern in der Regel deutlich häufigere und längere Interventionen (als bei älteren Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2) erforderlich sind.
Punktuelle Interventionen alle 1,5 bis 2 Stunden mit einer Dauer von jeweils 10 bis 20 Minuten können summarisch als "behandlungspflegerisches Zeitkontingent" angeregt werden. 2.4.2.7 Kinder/Jugendlich"



.
 
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Re: Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?

31 Aug. 2024 22:44
#128162
Hat diesbezüglich nochmal jemand was neues gehört?

Da meine Frau momentan wegen Krankheit bei der Pflege zum größten Teil ausfällt habe ich mich bzgl. nächtlicher Unterstützung an die Krankenkasse gewandt.

Für die Schulbegleitung haben wir momentan noch eine Kostenübernahme "nach Verordnung häuslicher Krankenpflege 12", für eine Nachtwache hat uns die Diabetologin eine Verordnung nach gleichem Formular geschickt.

Die Krankenkasse möchte für die nächtliche Unterstützung etc.nun aber eine Verordnung nach Muster 62b und 62c (Außerklinische Intensivpflege).

Der entsprechende Abschnitt aus der "Begutachtungsanleitung außerklinische Intensivpflege" ist ein Witz,
bzw. bildet nicht ansatzweise unseren Kontext ab:

Situation
- Mutter steht nur eingeschränkt zur Verfügung wegen Krankheit (stationärer Krankenhausaufenthalt steht zur Diskussion)
- Vater steht nur eingeschränkt zur Verfügung (Dienstreisen)
- zwei Kinder mit Typ 1 (7 und 10 Jahre alt)
- jüngeres Kind nicht optimal eingestellt
- Großeltern könnten zwar unterstützen, aber leider nicht kompetent in Bezug auf Diabetes

Ich finde speziell auch "Die engmaschig notwendigen behandlungspflegerischen und diätetischen Maßnahmen werden in der
häuslichen Versorgung in der Regel von den Eltern erbracht" krass gegenüber alleinerziehenden..

Habt Ihr dazu Hinweise, die wir der Diabetologin für das Ausfüllen und die begleitende Stellungnahme mit auf den Weg geben können?

Vielen Dank und viele Grüße
Christoph

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Re: Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?

31 Aug. 2024 22:56
#128163
Und gibt es sowas wie eine „Richtschnur“ wie schnell man z.B. bei einer drohenden Hypo reagieren muss / wann es lebensbedrohlich im Sinne der Intensivpflege wird?

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Re: Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?

01 Sep. 2024 00:24 - 01 Sep. 2024 00:25
#128164
Hallo @Christoph,

ich befürchte das bei euch mehrere Sachen sind, die nicht zwingend was miteinander zu tun haben und erst recht nicht mit den eigentlichen Beitrag.

Soweit mit bekannt, ist das Muster 12 eh hinfällig, sobald es um Diabetes geht ausser bist aus Berlin oder KK kommt euch entgegen und lässt das als bestand durchlaufen.

Nachtwache bei Diabetes, habe ich nur einmalig mitbekommen, das dies durch ging und da waren viele Besonderheiten und auch nur einmalig für 2-3 Wochen.

Wenn ich dein Punkte so lese, sind die Kinder alleine, was machst wenn Kinder kein Diabetes hätten?
Deswegen ist die Argumentation wohl eher gefährlich und genau so "nicht optimal eingestellt", was da KK oder MDK antwortet kann ich mir lebhaft vorstellen.
Von dem das der 10J unterstützen klinkt glaube auch nicht so vorteilhaft.

Das die "Richtschnur" wegen wie schnell reagieren bei "drohenden Hypo", da gibts keine zeit, dies ist aber genau der Ansatzpunkt in der außerklinischen Intensivpflege, denn die droht ja bei Typ1 ja im Grunde immer und keiner, kann seine rechte Hand drauf verwetten, das es zu einer bestimmten zeit nicht die Gefahr gäbe auch wenn MDK jetzt gerne behauptet mit ZauberPumpe gibts so was nicht und nennt sich selber als Quelle, was ja schon lustig ist, wenn nicht so ernst.


Es klinkt aber grundsätzlich eher so, als wenn Pflegegrad eher was für euch wäre mit dann die Verhinderungspflege, gerade mit den Änderungen die Mitte 2025 kommen, die hauen dann ja richtig rein und das wäre ja dann noch doppelt bei euch.

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Letzte Änderung: 01 Sep. 2024 00:25 von Cheffchen.
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Christoph
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Re: Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?

01 Sep. 2024 10:30
#128165
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Vorweg nochmal: ich habe mich an meine Krankenkasse gewandt und die Situation geschildert,
offen für Lösungsvorschläge. Wir reden ja über den speziellen Fall von zwei betroffenen Kindern
und durch Krankheit eingeschränkte Pflegepersonen / Eltern.

Die Vorschläge zu Art- und Weise der Verordnung kommt von der Krankenkasse selbst.

Zu den einzelnen Punkten:

"ich befürchte das bei euch mehrere Sachen sind, die nicht zwingend was miteinander zu tun haben und erst recht nicht mit den eigentlichen Beitrag."

-> auf jeden Fall verschiedene Sachen, schien mir hier trotzdem noch am Besten zu passen, und die verschiedenen Sachen geben meiner Meinung in Kombination den Ausschlag

"Soweit mit bekannt, ist das Muster 12 eh hinfällig, sobald es um Diabetes geht ausser bist aus Berlin oder KK kommt euch entgegen und lässt das als bestand durchlaufen."

-> ja, scheint bei uns einfach als genehmigter Bestand weiterzulaufen

"Nachtwache bei Diabetes, habe ich nur einmalig mitbekommen, das dies durch ging und da waren viele Besonderheiten und auch nur einmalig für 2-3 Wochen."

-> ja, kenne auch nur einen Fall aus dem Forum, aber wir haben ja auch entsprechende Besonderheiten und bzgl. Zeitraum bin ich offen

"Wenn ich dein Punkte so lese, sind die Kinder alleine, was machst wenn Kinder kein Diabetes hätten?"

-> daher Erwähnung der Großeltern und nachts. Der 10 Jährige ist tagsüber mit "Remote-Unterstützung" gut aufgestellt, der 7-Jährige muss aber "in der Nähe" sein,
da haben wir natürlich die Aufsichtspflicht. Die könnten aber z.B. die Großeltern gut übernehmen, potentiell auch nachts,
bei hohen Werten aber leider nicht adäquat reagieren, Stoffwechselentgleisung und so.

"Deswegen ist die Argumentation wohl eher gefährlich und genau so "nicht optimal eingestellt", was da KK oder MDK antwortet kann ich mir lebhaft vorstellen."

-> guter Punkt, würde ich eher umformulieren in sinngemäß "trotz Wunderpumpe nun mal leider oft Handlungsbedarf in der Nacht".
Auch wenn das Kind nicht sofort stirbt: auch entgleister Stoffwechsel am nächsten Morgen ist einfach unbedingt zu vermeiden.

"Von dem das der 10J unterstützen klinkt glaube auch nicht so vorteilhaft."

-> wenn Du damit meinst, dass der 10 Jährige tagsüber keine Intensivkraft braucht: ja. Nachts wird er aber nicht wach.

"Das die "Richtschnur" wegen wie schnell reagieren bei "drohenden Hypo", da gibts keine zeit, dies ist aber genau der Ansatzpunkt in der außerklinischen Intensivpflege, denn die droht ja bei Typ1 ja im Grunde immer und keiner, kann seine rechte Hand drauf verwetten, das es zu einer bestimmten zeit nicht die Gefahr gäbe auch wenn MDK jetzt gerne behauptet mit ZauberPumpe gibts so was nicht und nennt sich selber als Quelle, was ja schon lustig ist, wenn nicht so ernst."

-> genau

"Es klinkt aber grundsätzlich eher so, als wenn Pflegegrad eher was für euch wäre mit dann die Verhinderungspflege, gerade mit den Änderungen die Mitte 2025 kommen, die hauen dann ja richtig rein und das wäre ja dann noch doppelt bei euch."

-> Hm. Ist für mich nicht entweder oder. Beide haben bereits PG2. Auch die Ersatzpflege nutzen wir bereits.
Auch die Schulbegleitung wird doch bisher nicht angerechnet auf PG oder Ersatzpflege, das wäre auch schief.

Die Beträge stehen doch in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand:

Sieh es mal wirtschaftlich aus Sicht der KG:

Allein die Schulbegleitung mit 8/h am Tag kosten doch bei Direktanstellung und 18€/h brutto mehr als 3.000 €/Monat,
über einen Intensivpflegedienst mit 50€/h ca. 8.800 €/Monat.

Eine permanente Nachtwache dementsprechend > 4.000 €/Monat und über PD ca. 12.000 €/Monat,
und diese Beträge war den Mitarbeitern der Krankenkasse, die mich dazu überraschend eigeninittiv und umfassend beraten haben auch durchaus bewusst.
Ich kann nur nicht sagen, ob sie einfach fest davon ausgehen, dass der MD eh ablehnt.
Aber das werden wird dann ja sehen.
Das sind zumindet die Summen, die für die Krankenkasse nicht anfallen, weil die Eltern das so "nebenbei" machen.

Der Extremfall (ohne Bezug zu uns) wäre doch: alleinerziehende Person kommt selbst in Krankenhaus.
Was passiert denn dann mit den Kindern, wenn kein soziales Netz vorhanden ist?

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