Für Integrationshilfe unbedingt GDB 50 notwendig?
haasi
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12 Nov. 2009 17:57 #33720
von haasi
Für Integrationshilfe unbedingt GDB 50 notwendig? wurde erstellt von haasi
Hallo!
Wir haben heute nach eingereichtem Widerspruch einen Grad der Behinderung von 40H zugesprochen bekommen. Nun überlegen wir, ob wir erneut Widerspruch einlegen, um auf die 50 zu kommen oder ob wir es dabei belassen. Ein Grund für den erneuten Widerspruch wäre für mich allein die Eingliederungshilfe. Nun frage ich mich, ob es auch mit 40H möglich ist, für den Kindergarten eine Integrationskraft zugesagt zu bekommen oder ob die Aussicht auf Erfolg da quasi gleich Null ist?
Wir haben heute nach eingereichtem Widerspruch einen Grad der Behinderung von 40H zugesprochen bekommen. Nun überlegen wir, ob wir erneut Widerspruch einlegen, um auf die 50 zu kommen oder ob wir es dabei belassen. Ein Grund für den erneuten Widerspruch wäre für mich allein die Eingliederungshilfe. Nun frage ich mich, ob es auch mit 40H möglich ist, für den Kindergarten eine Integrationskraft zugesagt zu bekommen oder ob die Aussicht auf Erfolg da quasi gleich Null ist?
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Lili
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12 Nov. 2009 18:51 #33722
von Lili
Lili antwortete auf Aw: Für Integrationshilfe unbedingt GDB 50 notwend
Hallo,
unsere Tochter hat Eingliederungshilfe bekommen ohne einen Behinderungsgrad zu haben. Im Sozialgesetzbuch steht nämlich sinngemäß, dass die Eingliederungshilfe auch dann gewährt wird, wenn eine Behinderung droht.
LG Lili
unsere Tochter hat Eingliederungshilfe bekommen ohne einen Behinderungsgrad zu haben. Im Sozialgesetzbuch steht nämlich sinngemäß, dass die Eingliederungshilfe auch dann gewährt wird, wenn eine Behinderung droht.
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Gottwalt
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12 Nov. 2009 22:05 #33724
von Gottwalt
Gottwalt antwortete auf Aw: Für Integrationshilfe unbedingt GDB 50 notwend
Grundsätzlich wird Eingliederung auch geleistet, wenn "eine Behinderung droht", und bei Behinderten mit weniger den 50% kann jederzeit Eingliederungshilfe gewährt werden.
Falls man die 50% hat, dann hat der zuständige Sachbearbeiter keinen Ermessensspielraum, falls tatsächlich durch die Maßnahme die Teilnahme am "nomalen" altersgemäßen Leben ermöglicht wird (oder eine Verschlechterung verhindert, eine Verbesserung erreicht oder sonstwie ein sinnvolles Ziel der Eingliederungsmaßnahmen ermöglicht wird).
Lieben Gruß
Gottwalt
Falls man die 50% hat, dann hat der zuständige Sachbearbeiter keinen Ermessensspielraum, falls tatsächlich durch die Maßnahme die Teilnahme am "nomalen" altersgemäßen Leben ermöglicht wird (oder eine Verschlechterung verhindert, eine Verbesserung erreicht oder sonstwie ein sinnvolles Ziel der Eingliederungsmaßnahmen ermöglicht wird).
Lieben Gruß
Gottwalt
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Wibbel
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13 Nov. 2009 08:49 #33728
von Wibbel
Wibbel antwortete auf Aw: Für Integrationshilfe unbedingt GDB 50 notwend
Hallo!
Keine Panik, für die Integrationshilfe sind keine 50 % nötig.
Mareile hat 40 % und hat eine Eingliederungshilfe für die Schule bekommen. Laut der Paragraphen, gehören unsere Kinder mit Diabetes zum Personenkreis der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen. Es dürfte keinen Unterschied machen, ob man das für Schule oder Kindergarten beantragt, denke ich.
Hier mal der Wortlaut aus unserem Brief für die Kostenübernahme:
"Hiermit gewähre ich ihrer Tochter Mareile gemäß § 53 und 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) i.V. mit § 55 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGV IX) die Kostenübernahme für den Einsatz eines Einzelfallhelfers während des Schulunterrichts in der Grundschule....".
Ich hoffe, das hilft dir. Wir haben übrigens keinen Einspruch gegen die 40 % und das "H" eingelegt.
Lieben Gruß
Nina
Keine Panik, für die Integrationshilfe sind keine 50 % nötig.
Mareile hat 40 % und hat eine Eingliederungshilfe für die Schule bekommen. Laut der Paragraphen, gehören unsere Kinder mit Diabetes zum Personenkreis der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen. Es dürfte keinen Unterschied machen, ob man das für Schule oder Kindergarten beantragt, denke ich.
Hier mal der Wortlaut aus unserem Brief für die Kostenübernahme:
"Hiermit gewähre ich ihrer Tochter Mareile gemäß § 53 und 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) i.V. mit § 55 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGV IX) die Kostenübernahme für den Einsatz eines Einzelfallhelfers während des Schulunterrichts in der Grundschule....".
Ich hoffe, das hilft dir. Wir haben übrigens keinen Einspruch gegen die 40 % und das "H" eingelegt.
Lieben Gruß
Nina
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