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Freistellung als Begleitung zur Kinder-Reha

Anon
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Junior Schreiber
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Beiträge: 5

Daten zum Kind:
Geschlecht: Junge
Geburtsjahr: 2020
Therapieform: CSII + CGM (Insulinpumpentherapie mit Glukosesensor)
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Freistellung als Begleitung zur Kinder-Reha

Heute 16:19
#130729
Hallo zusammen,
kennt sich hier jemand mit den arbeits-/ und sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für Freistellung von der Arbeit zwecks Begleitung des Kindes zur Reha aus?

Zum Hintergrund:
Wir haben für unseren Sohn (6 Jahre, GdB 50 H; Manifestation vor drei Jahren) eine Reha von der DRV bewilligt bekommen. Ich bin als Begleitperson ebenfalls positiv beschieden worden.
Ziel der Reha laut Bewilligungsbescheid ist eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu beseitigen oder die durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich zu bessern. Zusätzlich soll in positiver Hinsicht Einfluss auf die spätere Erwerbstätigkeit Einfluss genommen werden.

Meine Frau und ich sind gesetzlich krankenversichert und rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
Um einigermaßen informiert in das Gespräch mit der Personalabteilung zu gehen, frage mich nun, ob ich einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegenüber meinem Arbeitgeber habe.
Ich habe dazu im SGB V den §45 Abs. 3 gefunden:
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 oder Absatz 1a haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 oder Absatz 1a anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
und in Absatz 1a steht dann
(1a) Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die nach § 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen; im Fall des § 11 Absatz 3 Satz 2 ist die Bescheinigung auf die Dauer der in Satz 1 genannten Mitaufnahme zu beschränken. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur für einen Elternteil. § 10 Absatz 4 und § 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 bleibt unberührt. Kein Anspruch auf Krankengeld nach Satz 1 besteht, wenn Krankengeld nach Absatz 4 oder nach § 44b in Anspruch genommen wird.
und in §11 Abs. 3 heißt es
(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.
Daraus würde sich ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung und nicht nur eine Freistellung auf Kulanz-/Ermessensbasis des Arbeitgebers ergeben. Übersehe ich etwas? - Bin ich auf dem falschen Dampfer?

Meine Anrufe bei der Krankenkasse (wenn das über die DRV gelaufen ist, ist die DRV zuständig) und der DRV (sie können im Nachgang einen Antrag auf Verdienstausfall bei der DRV stellen) waren in dieser Hinsicht leider unbefriedigend. - Gibt es eine Stelle, bei der man rechtsverbindlich Auskunft bekommt?

Vielen Dank
 

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xAmentia
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Beiträge: 17

Daten zum Kind:
Geschlecht: Junge
Geburtsjahr: 2012
Therapieform: CSII + CGM (Zugelassenes Closed Loop Insulinpumpensystem mit Glukosesensor)
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Re: Freistellung als Begleitung zur Kinder-Reha

Heute 18:20
#130730
Hallo Anon,

wenn die Reha vom Rententräger bewilligt wurde, dann nimmt die Begleitperson unbezahlten Urlaub. 
Das Gehalt zahlt dann der Rententräger. Leider erst nach der Reha. 

Es gibt auf der Seite der DRV ein Formblatt bzw Antrag, dass füllt dann die Personalabteilung aus. Ihr müsst dann nur Zeitnah nach der Reha die Aufenthaltsbescheinigung abgeben. 
Das ist alles recht problemlos. 

LG

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