Nun, Diabetes an sich ist sicherlich kein Grund für Integrationsmaßnahmen. Aber Einschränkungen aufgrund des Diabetes sind es. Und diese muß man detailliert darlegen, und dann muß die Amtsärztin detailiert begründen, weswegen sie es ablehnt, und dann kann man in Widerspruch gehen, und wenn dieser abgelehnt wird, vors Sozialgericht. Soviel zum Verfahren. Dabei muß der Schritt vors Sozialgericht überhaupt nicht schrecken, denn dieses hat im Gegensatz zu allen anderen Gerichten die Pflicht, selbst umfassend zu ermitteln. Und das machen die auch.
Also: Wenn die Amtsärztin ablehnte, dann muß sie erstmal begründen, weshalb sie dies machte. Und zwar umfassend medizinisch. Eine solche Begründung wird auf jeden Fall angreifbar sein.
Die Begründung für S...s Integrationshilfe ist: Er kann zwar selbst messen, aber er kann bisher weder seine Meßwerte richtig interpretieren noch kann er die richtigen Schlußfolgerungen daraus ziehen. Er ist ein sehr lebhaftes Kind, das bei starker Bewegung sehr rasch unterzuckert, dies aber NICHT bemerkt, wenn er z. B. engagiert spielt. Und er kann bisher seine Pumpe nicht selbst bedienen, muß aber jede Mahlzeit gebolt bekommen.
Es ist weder von einer Kindergärtnerin noch von einer Lehrerin zu erwarten, daß sie ihn derart eng betreut, wie er das -wohlgemerkt jetzt noch, später sicherlich nicht mehr!- benötigt. Er könnte also ohne Integrationskraft NICHT am normalen Schulalltag bzw. bisher nicht am normalen Kindergartenalltag teilnehmen, wegen der akuten Gefahr kurzfristiger Unterzuckerung und wegen der Notwendigkeit der Insulingabe. Wie gesagt, so ist es individuell bei S..., bei anderen Kindern kann es anders sein. Ein derartiger Antrag muß immer individuell begründet und individuell begutachtet werden. Insofern ist eine Aussage, Diabetes an sich sei KEIN Integrationsgrund, zwar pauschal richtig, im Einzelfall aber nicht haltbar. Und sobald das Kind die 50% anerkannt hat, muß der Einzelfall begutachtet werden (gem Sozialgesetzbuch 9).
Lieben Gruß
Gottwalt
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