Hi,
wir haben in Vertrauen auf die richtige Entscheidung der Behörde auch erstmal nur auf die Fragen geantwortet. Wir mussten aber auch klagen, was relativ schnell zu einem Anerkenntnis der Stadt geführt hat.
Wir haben selber geklagt, das ist beim Sozialgericht keine Sache im Zweifel beauftragen die sowieso nen med. Sachverständigen. Die VDKen haben auch Musterschreiben für die Klageerhebung auf ihren Seiten. Nur die Frist darf man - wie bereits von anderer Seite geschrieben - nicht verpassen. Es ist auch relativ einfach festzustellen wann der GdB 50 vorliegt.
Nach der VersMedVO
"Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50."
Zudem ist bis 16 Jahren Hilflosigkeit anzunehmen.
Die Ämter sehen in erster Linie Unterzuckerungen als Einschränkungen in dem Sinne, wir haben aber auch in unserer Klage ebenfalls weitere Einschränkungen (Aufwachen vom Alarm, nächtliches Wecken, erzwungenes Essen bzw. Trinken etc.) angeführt. Aber auch Unterzuckerungen sind mit Sicherheit kein Problem mit der Dokumentation nachzuweisen.
Aber der Weg über Anwalt oder VDK geht natürlich auch
Viel Erfolg!!!