Haftungsausschluss für Tagesmutter
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Fehler machen alle auch wir Eltern, oder??
Viele Grüße Andrea
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Es ist aber ein großer (rechtlicher) Unterschied, ob wir den als Eltern bei unseren Kindern machen; oder als z.B. Erzieherin/Lehrer/usw. in Ausübung des Berufes.
Den Staatsanwalt kümmert dann auch solche ein Haftungsausschluss nicht!
Zur Rechtsprechung noch zwei Beispiele:
+ Krankenpflegehelferinnen (mit einjähriger Vollzeitausbildung) dürfen offiziell keine Injektionen ausführen
+ ein Rettungsassistent(RA) hat in Bayern seinen Job verloren, weil er einem Notfallpatienten das lebensrettende Medikament verabreicht hat, bevor der Notarzt da war und das Medikament anordnen konnte. Der Patient hat überlebt, der RA aber seinen Job verloren, bestätigt vom Arbeitsgericht.
Gruß, Egon
Achtung: Mein Beitrag / meine Antwort ist meist nur eine Kurzfassung und kann daher i.d.R. nicht alle möglichen Aspekte zu dem jeweiligen Thema berücksichtigen.
Häufig geben meine Beiträge nicht meine persönliche Meinung wieder, sondern beruhen auf Tatsachen bzw. fachlich anerkannte Meinungen....
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Kann wiederrum jedoch jede Kita und Erzieherin verstehen die das nicht übernehmen mag.
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EgonManhold schrieb: Den Staatsanwalt kümmert dann auch solche ein Haftungsausschluss nicht!
Zur Rechtsprechung noch zwei Beispiele:
+ Krankenpflegehelferinnen (mit einjähriger Vollzeitausbildung) dürfen offiziell keine Injektionen ausführen
+ ein Rettungsassistent(RA) hat in Bayern seinen Job verloren, weil er einem Notfallpatienten das lebensrettende Medikament verabreicht hat, bevor der Notarzt da war und das Medikament anordnen konnte. Der Patient hat überlebt, der RA aber seinen Job verloren, bestätigt vom Arbeitsgericht.
Gruß, Egon
Diese Beispiele zeigen, dass "korrekt" und "richtig" eben doch nicht immer das gleiche ist.
"Korrekt" wäre es gewesen, auf den Notarzt zu warten mit dem Resultat, dass diese vielleicht nur noch den Tot hätte feststellen können. "Richtig" war es ihm zu helfen.
LG Heike
Heike mit Lars (*9/2004, DM seit 11/2010, Minimed 640G, Humalog)
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Wenn Arzt und Patient gesagt hätten, dass richtig gehandelt wurde, hätte der Staatsanwalt auch nichts finden können.
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Der Arbeitgeber des Rettungsassistenten, der ja auch der einzige ist, der eine Kündigung ausprechen kann.delphyine schrieb: Also das find ich aber ne Frechheit! Wenn der Patient überlebt hat, wer hat denn da ein Interesse daran, dem den Job zu entziehen?
Ich habe mal gehört, dass wir in Deutschland zwei absolut hierarchische Systeme haben. Das eine ist die Ostfront (das Militär), das andere ist das Krankenhaus (Medizinalwesen). Kompetenzüberschreitung führt in beiden ggf. vor das Erschießungskommando. :ohmy:
Ähm, im letzteren Fall vor den Arbeitsrichter. :blink:
Daher ist halt auch ein Haftungsausschluss ziemlich wertlos bei der Kinderbetreuung und führt im schlimmsten Fall dazu, dass die Eltern selbst kostenhaftbar werden. Was gebraucht wird zum Schutz der Betreuungspersonen sind klare Kompetenzübertragungsvereinbarungen und Handlungsvorgaben, auch wann mit Eltern oder Arzt zurückzukoppeln ist.
Gruß
Joa
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Da "tobt" seit einiger Zeit ein "Kampf" zwischen einigen Ärzten, die auch im Notdienst tätig sind und den RA. Egal ob die Angestellte der Berufsfeuerwehren, des BRK oder anderer sozialer Einrichtungen sind.
Diese Ärzte befürchten wohl einen Kompetenzverlust und tragen diesen Krampf auf dem Rücken bzw. zu Lasten des Lebens von akut Erkrankten aus.
Gruß, Egon
PS:
In der RA-Ausbildung wird u.a. gelehrt, welche Medikamente, in welchen Notsituationen, innerhalb welchen Zeitfensters lebensrettend wirken (können).
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... armes, bürokratisches Deutschland! Mir fehlen da die Worte!!!! :ohmy:
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Danke für die Ergänzungsinfo.EgonManhold schrieb: In dem RA Beispiel von mir, hat der Notarzt den RA angezeigt, wegen Kompetenzüberschreitung.
Es fehlen die Worte für solche Typen.
Hat der Arzt dem Arbeitgeber des RA gegenüber einen Verstoß gegen Vorschriften angezeigt oder meint Anzeige hier Strafanzeige?
.
Geht es um Kompetenz, Pfründe oder sowohl als auch?Diese Ärzte befürchten wohl einen Kompetenzverlust und tragen diesen Krampf auf dem Rücken bzw. zu Lasten des Lebens von akut Erkrankten aus.
.
Das wird wohl nicht gelten, wenn ihm diese Hilfeleistung in der jeweils gebotenen Form nach den Vorschriften auf gesetzlicher Basis nicht erlaubt sind? :Sniki2010 schrieb: Wenn eine Lebensgefahr besteht, so ist jeder grds. zur Hilfe verpflichtet, ansonsten macht er sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.
Gruß
Joa
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