Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?
WebAdmin
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21 Okt. 2023 11:25 #122872
von WebAdmin
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Michael Bertsch
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Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung? wurde erstellt von WebAdmin
„Keine gesetzliche Grundlage mehr“
Viele Eltern, die froh sind, den Kampf, um die Kostenübernahme für eine Begleitperson für ihr Kind mit Diabetes in Kindergarten und Schule durchgestanden zu haben, steht wahrscheinlich ein neuer Schock bevor: Durch eine Veränderung von Richtlinien und Gesetzesgrundlagen könnten sie diesen Anspruch verlieren.
Michael Bertsch
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Christoph
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21 Okt. 2023 17:10 #122875
von Christoph
Christoph antwortete auf Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?
Hallo zusammen,
das wäre tatsächlich schockierend..
Bisher haben wir von unserer Krankenkasse (Techniker) nichts in diese Richtung gehört..
Jemand anders hier?
Ist der Bericht über die AOK ein Einzelfall?
Vielen Dank und viele Grüße
Christoph
das wäre tatsächlich schockierend..
Bisher haben wir von unserer Krankenkasse (Techniker) nichts in diese Richtung gehört..
Jemand anders hier?
Ist der Bericht über die AOK ein Einzelfall?
Vielen Dank und viele Grüße
Christoph
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Christoph
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24 Okt. 2023 17:37 #122895
von Christoph
Christoph antwortete auf Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?
Bisher ausbleibende Antworten interpretiere ich erstmal positiv im Sinne von "niemand hat bisher diesbezüglich von seiner KK Hiobsbotschaften erhalten"..
diabetiker.nds.de hat heute noch eine Anfrage dazu an "die Krankenkassen" veröffentlicht (unten auf der Seite):
www.diabetiker-nds.de/news/meldung/news/...ohne-schulbegleitung
diabetiker.nds.de hat heute noch eine Anfrage dazu an "die Krankenkassen" veröffentlicht (unten auf der Seite):
www.diabetiker-nds.de/news/meldung/news/...ohne-schulbegleitung
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Cheffchen
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24 Okt. 2023 19:10 #122899
von Cheffchen
Nächstes Treffen 20.04.2024, Berlin Marzahn/Ahrensfelde
---
Suche aus/in/um Berlin Kids bzw. Eltern für vielleicht mal auf eine Diät Cola ;O).
tslim x2 CIQ / Dexcom BYODA / xDrip / Nightscout
Cheffchen antwortete auf Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?
Hallo @Christoph,
wie schon wo anders erwähnt, ist der Beitrag diabetiker-nds nicht würdig, passt eher zur BILD.
Den Beitrag den Verlinkt hast ist auch die Quelle des Hauptbeitrages.
Und nein, ist natürlich nicht so schockierend maximal Clickbait.
Was stimmt, das KK Verordnungen mit Muster 12 nicht mehr gültig und diese zum 1.10. erloschen sind, selbst wenn die zusage bis ende 2023 ging. Seit dem ist Muster 62 vorgesehen und das kann im Grunde seit 1 Jahr genutzt werden und dies ist auch seit 2 Jahren bekannt, also nicht ganz so überraschend.
Das ist auch nichts wildes, das sagen selbst diabetiker-nds, zwar nur ganz klein, als Bildunterschrift, halt alla BILD, dann muss der Doc halt das andere Formular nehmen.
Das schreiben von AOK sagt ja auch nichts anderes, als das für Verordnungen das Muster12 halt nicht mehr zulässig ist und deswegen kein Anspruch, da falsches Formular.
Cheffchen
wie schon wo anders erwähnt, ist der Beitrag diabetiker-nds nicht würdig, passt eher zur BILD.
Den Beitrag den Verlinkt hast ist auch die Quelle des Hauptbeitrages.
Und nein, ist natürlich nicht so schockierend maximal Clickbait.
Was stimmt, das KK Verordnungen mit Muster 12 nicht mehr gültig und diese zum 1.10. erloschen sind, selbst wenn die zusage bis ende 2023 ging. Seit dem ist Muster 62 vorgesehen und das kann im Grunde seit 1 Jahr genutzt werden und dies ist auch seit 2 Jahren bekannt, also nicht ganz so überraschend.
Das ist auch nichts wildes, das sagen selbst diabetiker-nds, zwar nur ganz klein, als Bildunterschrift, halt alla BILD, dann muss der Doc halt das andere Formular nehmen.
Das schreiben von AOK sagt ja auch nichts anderes, als das für Verordnungen das Muster12 halt nicht mehr zulässig ist und deswegen kein Anspruch, da falsches Formular.
Cheffchen
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mibi74
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24 Okt. 2023 19:18 #122900
von mibi74
mibi74 antwortete auf Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?
Vermutlich ist es noch zu früh. Es würde mich nicht überraschen, wenn das dicke Ende bald per Post in meinem Briefkasten liegt.
Bis zum 1. November sind es noch ein paar Tage.
Dass das Recht auf Inklusion gekippt werden soll hatte ich beim letzten Runden Tisch bereits gehört. Die Kosten laufen ins Uferlose. Die Eltern sollen die Kinder lieber aus der Schule abholen. Wäre doch kein Drama.
Bis zum 1. November sind es noch ein paar Tage.
Dass das Recht auf Inklusion gekippt werden soll hatte ich beim letzten Runden Tisch bereits gehört. Die Kosten laufen ins Uferlose. Die Eltern sollen die Kinder lieber aus der Schule abholen. Wäre doch kein Drama.
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mibi74
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27 Okt. 2023 09:55 #122928
von mibi74
mibi74 antwortete auf Vom Gesetzgeber vergessen: Kinder mit Diabetes Typ 1 ab 1. November ohne Schulbegleitung?
Hallo zusammen, ich bin nicht sicher, ob das wirklich keine Auswirkungen hat.
(Quelle: www.diabetiker-nds.de/fileadmin/_content...n/BGA_AKI_230925.pdf )
Die engmaschig notwendigen behandlungspflegerischen und diätetischen Maßnahmen werden in der häuslichen Versorgung in der Regel von den Eltern erbracht. Sobald die betroffenen Kinder tagsüber Einrichtungen, zum Beispiel Kindergarten oder Schule, besuchen, müssen diese Leistungen dann von anderen Personen übernommen werden; dies kann in Abstimmung zwischen den Eltern und der Einrichtung durch das vorhandene Personal auf freiwilliger Basis erfolgen. Falls diese Option nicht realisierbar ist, können die Eltern einen Antrag auf Schulbegleitung stellen (§ 112 SGB IX). Kostenträger für die Schulbegleitung ist der Eingliederungshilfeträger (§ 112 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung). Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Rehabilitationsträger Sofern durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt - in der Zielsetzung, die notwendige behandlungspflegerische Versorgung (während des Aufenthalts in Kindergarten oder Schule) zu gewährleisten - außerklinische Intensivpflege gemäß § 37c SGB V verordnet wird, sind bei der sozialmedizinischen Begutachtung folgende Aspekte zu berücksichtigen: Unter der Voraussetzung einer ausreichend stabilen Diabeteseinstellung mit Gewährleistung von regelmäßigen, engmaschigen Blutzuckerkontrollen, Insulingaben nach Dosierschema und Beachtung der diätetischen Maßnahmen kann es nur selten zu Blutzuckerentgleisungen kommen, die als unmittelbar lebensbedrohlich zu bewerten sind. Diese Sondersituationen begründen nicht die Notwendigkeit einer permanenten pflegerischen Interventionsbereitschaft im Sinne einer außerklinischen Intensivpflege. Bei Hinweisen auf eine unbefriedigende, instabile Diabeteseinstellung sollten vorrangig Maßnahmen zur Therapieoptimierung empfohlen werden; in Betracht kommen:
• regelmäßige Vorstellung in einer kinderdiabetologischen Ambulanz mit interdisziplinärem Behandlungsangebot
• Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 1
• stationäre Krankenhausbehandlung
• stationäre Rehabilitationsmaßnahme, v.a. zeitnah nach Erstmanifestation des Diabetes mellitus Typ 1
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sind die Voraussetzungen für die außerklinische Intensivpflege im Sinne von § 37c SGB V aus sozialmedizinischer Sicht in der Regel „nicht erfüllt“. Um die angestrebte Inklusion mit angemessener Versorgung des Kindes in Kindergarten oder Schule zu erreichen, müssen während des Aufenthaltes in der Einrichtung gewährleistet sein:
• die allgemeine Beaufsichtigung durch das pädagogische Personal,
• Informationen/Kenntnisse des pädagogischen Personals über die Erkrankung des Kindes,
• die notwendige behandlungspflegerische Versorgung.
Das was Unterstrichen ist, ist eigentlich der Widerspruch in sich, denn genau das kann nicht gewährleistet werden. Es gibt kaum noch eine allgemeine Aufsicht. Sie kann nicht flächendeckend gewährleistet werden. Die Kinder sind immer mal wieder allein, weil unser Schulsystem so marode ist und der Mangel an Lehrkräften ist ja nun wirklich kein Staatsgeheimnis.
Ich kann versichern das die Lehrkräfte wissen, das ein Kind Diabetes hat. Der Plan hängt im Lehrerzimmer. Mit Bild und wann sie den Notarzt oder die Eltern anrufen müssen. Das ist etwas überspitzt, aber nicht nicht arg. Ich war mit dabei, als das notiert wurde. Es hieß nur die wichtigen Dinge, keiner hätte Zeit sich das durchzulesen. Es gibt für jedes Kind nur eine Mindestinformation. Die meisten Lehrkräfte haben nicht mal Zeit nach 6 Stunden mal aufs Klo zu gehen. So sieht die Realität unter Mangel aus. Was den letzten Punkt dann auch ausschließt, wenn es an Personal mangelt.
Jeder kann sich vom Glück gesegnet fühlen und dankbar, wenn es an Schulen noch Lehrkräfte gibt, die das gewährleisten können. Es ist wirklich keine Selbstverständlichkeit, sondern es gehört denen ein Orden an die Brust geheftet und der rote Teppich ausgerollt.
Weiter geht es im Text:
"Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sind die Voraussetzungen für die außerklinische Intensivpflege im Sinne von § 37c SGB V aus sozialmedizinischer Sicht in der Regel „nicht erfüllt“.
Um die angestrebte Inklusion mit angemessener Versorgung des Kindes in Kindergarten oder Schule zu erreichen, müssen während des Aufenthaltes in der Einrichtung gewährleistet sein:
• die allgemeine Beaufsichtigung durch das pädagogische Personal,
• Informationen/Kenntnisse des pädagogischen Personals über die Erkrankung des Kindes,
• die notwendige behandlungspflegerische Versorgung.
Als Leistung der GKV kommen folgende Einzelleistungen der Behandlungspflege gemäß § 37 SGB V in Betracht:
• Blutzuckermessung (Ziffer 11 der Anlage zur HKP-Richtlinie)
• interstitielle Glukosemessung (Ziffer 11a der Anlage zur HKP-Richtlinie)
• Injektion s. c. (Ziffer 18 der Anlage zur HKP-Richtlinie)
• Anleitung bei der Behandlungspflege (Ziffer 7 der Anlage zur HKP-Richtlinie)
Empfehlungen zu Häufigkeit und Dauer der notwendigen Interventionen sind sinnvoll, da bei Kindern in der Regel deutlich häufigere und längere Interventionen (als bei älteren Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2) erforderlich sind.
Punktuelle Interventionen alle 1,5 bis 2 Stunden mit einer Dauer von jeweils 10 bis 20 Minuten können summarisch als "behandlungspflegerisches Zeitkontingent" angeregt werden. 2.4.2.7 Kinder/Jugendlich"
.
(Quelle: www.diabetiker-nds.de/fileadmin/_content...n/BGA_AKI_230925.pdf )
Die engmaschig notwendigen behandlungspflegerischen und diätetischen Maßnahmen werden in der häuslichen Versorgung in der Regel von den Eltern erbracht. Sobald die betroffenen Kinder tagsüber Einrichtungen, zum Beispiel Kindergarten oder Schule, besuchen, müssen diese Leistungen dann von anderen Personen übernommen werden; dies kann in Abstimmung zwischen den Eltern und der Einrichtung durch das vorhandene Personal auf freiwilliger Basis erfolgen. Falls diese Option nicht realisierbar ist, können die Eltern einen Antrag auf Schulbegleitung stellen (§ 112 SGB IX). Kostenträger für die Schulbegleitung ist der Eingliederungshilfeträger (§ 112 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung). Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Rehabilitationsträger Sofern durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt - in der Zielsetzung, die notwendige behandlungspflegerische Versorgung (während des Aufenthalts in Kindergarten oder Schule) zu gewährleisten - außerklinische Intensivpflege gemäß § 37c SGB V verordnet wird, sind bei der sozialmedizinischen Begutachtung folgende Aspekte zu berücksichtigen: Unter der Voraussetzung einer ausreichend stabilen Diabeteseinstellung mit Gewährleistung von regelmäßigen, engmaschigen Blutzuckerkontrollen, Insulingaben nach Dosierschema und Beachtung der diätetischen Maßnahmen kann es nur selten zu Blutzuckerentgleisungen kommen, die als unmittelbar lebensbedrohlich zu bewerten sind. Diese Sondersituationen begründen nicht die Notwendigkeit einer permanenten pflegerischen Interventionsbereitschaft im Sinne einer außerklinischen Intensivpflege. Bei Hinweisen auf eine unbefriedigende, instabile Diabeteseinstellung sollten vorrangig Maßnahmen zur Therapieoptimierung empfohlen werden; in Betracht kommen:
• regelmäßige Vorstellung in einer kinderdiabetologischen Ambulanz mit interdisziplinärem Behandlungsangebot
• Teilnahme an einem Disease Management Programm (DMP) Diabetes mellitus Typ 1
• stationäre Krankenhausbehandlung
• stationäre Rehabilitationsmaßnahme, v.a. zeitnah nach Erstmanifestation des Diabetes mellitus Typ 1
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sind die Voraussetzungen für die außerklinische Intensivpflege im Sinne von § 37c SGB V aus sozialmedizinischer Sicht in der Regel „nicht erfüllt“. Um die angestrebte Inklusion mit angemessener Versorgung des Kindes in Kindergarten oder Schule zu erreichen, müssen während des Aufenthaltes in der Einrichtung gewährleistet sein:
• die allgemeine Beaufsichtigung durch das pädagogische Personal,
• Informationen/Kenntnisse des pädagogischen Personals über die Erkrankung des Kindes,
• die notwendige behandlungspflegerische Versorgung.
Das was Unterstrichen ist, ist eigentlich der Widerspruch in sich, denn genau das kann nicht gewährleistet werden. Es gibt kaum noch eine allgemeine Aufsicht. Sie kann nicht flächendeckend gewährleistet werden. Die Kinder sind immer mal wieder allein, weil unser Schulsystem so marode ist und der Mangel an Lehrkräften ist ja nun wirklich kein Staatsgeheimnis.
Ich kann versichern das die Lehrkräfte wissen, das ein Kind Diabetes hat. Der Plan hängt im Lehrerzimmer. Mit Bild und wann sie den Notarzt oder die Eltern anrufen müssen. Das ist etwas überspitzt, aber nicht nicht arg. Ich war mit dabei, als das notiert wurde. Es hieß nur die wichtigen Dinge, keiner hätte Zeit sich das durchzulesen. Es gibt für jedes Kind nur eine Mindestinformation. Die meisten Lehrkräfte haben nicht mal Zeit nach 6 Stunden mal aufs Klo zu gehen. So sieht die Realität unter Mangel aus. Was den letzten Punkt dann auch ausschließt, wenn es an Personal mangelt.
Jeder kann sich vom Glück gesegnet fühlen und dankbar, wenn es an Schulen noch Lehrkräfte gibt, die das gewährleisten können. Es ist wirklich keine Selbstverständlichkeit, sondern es gehört denen ein Orden an die Brust geheftet und der rote Teppich ausgerollt.
Weiter geht es im Text:
"Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sind die Voraussetzungen für die außerklinische Intensivpflege im Sinne von § 37c SGB V aus sozialmedizinischer Sicht in der Regel „nicht erfüllt“.
Um die angestrebte Inklusion mit angemessener Versorgung des Kindes in Kindergarten oder Schule zu erreichen, müssen während des Aufenthaltes in der Einrichtung gewährleistet sein:
• die allgemeine Beaufsichtigung durch das pädagogische Personal,
• Informationen/Kenntnisse des pädagogischen Personals über die Erkrankung des Kindes,
• die notwendige behandlungspflegerische Versorgung.
Als Leistung der GKV kommen folgende Einzelleistungen der Behandlungspflege gemäß § 37 SGB V in Betracht:
• Blutzuckermessung (Ziffer 11 der Anlage zur HKP-Richtlinie)
• interstitielle Glukosemessung (Ziffer 11a der Anlage zur HKP-Richtlinie)
• Injektion s. c. (Ziffer 18 der Anlage zur HKP-Richtlinie)
• Anleitung bei der Behandlungspflege (Ziffer 7 der Anlage zur HKP-Richtlinie)
Empfehlungen zu Häufigkeit und Dauer der notwendigen Interventionen sind sinnvoll, da bei Kindern in der Regel deutlich häufigere und längere Interventionen (als bei älteren Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2) erforderlich sind.
Punktuelle Interventionen alle 1,5 bis 2 Stunden mit einer Dauer von jeweils 10 bis 20 Minuten können summarisch als "behandlungspflegerisches Zeitkontingent" angeregt werden. 2.4.2.7 Kinder/Jugendlich"
.
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