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Schwerbehindertenausweis als Kind und dann ab 16 ?

TinaSchnecke
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12 Mai 2011 07:45 #55452 von TinaSchnecke
Schwerbehindertenausweis als Kind und dann ab 16 ? wurde erstellt von TinaSchnecke
2 1/2 Monate Diabetes und wir stehen jetzt vor der Frage, ob wir für unseren Sohn einen Schwerbehindertenausweis beantragen.
Die nächsten 10 Jahre würde das sicher viele, vor allem auch finanzielle, Vorteile bringen.
Auch wenn es schwer fällt, es schwarz auf weiß zu bekommen, dass das Kind behindert ist, unsere ganze Familie ist ja durch die Krankheit behindert, also warum nicht die möglichen Vorteile nutzen...
Aber...
Irgendwann sind die Kinder 16 und der Großteil der finanziellen Vorteile fällt weg. Vielleicht will unser Sohn dann den Ausweis nicht mehr haben?
Soweit ich das verstanden habe, kann man den Ausweis nicht einfach zurückgeben. Das Merkmal H fällt zwar weg, aber der Eintrag ins Register bleibt und jeder potentielle Arbeitgaber muss informiert werden, egal ob man einen momentan gültigen Ausweis hat oder nicht. Es sei denn, man schafft es in einer Neubewertung den GdB auf unter 30% zu kriegen.
Ich hätte kein Problem jetzt die Entscheidung für unsere Familie zu treffen und die selbst bei Hänseleien in der Schule oder sonstwo klar zu vertreten. Aber ich würde meinem Sohn wenn er 16 ist gern selbst die Entscheidung überlassen, wie es weitergehen soll und nicht jetzt eine Entscheidung für sein ganzes Leben treffen.
Vielleicht gibt es hier ein paar Teenies oder deren Eltern, die mir von ihren Erfahrungen schreiben können?

Vielen Dank

Tina

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MarieR
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12 Mai 2011 09:21 #55455 von MarieR
Hallo Tina,
der Ausweis ist bis zum 16. Lebensjahr begrenzt, somit entfallen Deine Sorgen.
Lies mal ältere Beiträge im gleichen Forum, da dort Deine Bedenken auch schon viel diskutiert wurden.
Maja

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TinaSchnecke
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12 Mai 2011 14:17 #55467 von TinaSchnecke
Das Merkzeichen H ist bis zum 16. Lebensjahr begrenzt, d.h. danach verliert der Ausweis (nur dieser!) seine Gültigkeit. Aber genauso, wie ich Deutsche bleibe, obwohl mein Personalausweis abgelaufen ist, bleibt man auch Schwerbehinderter, selbst wenn der Ausweis nicht mehr gültig ist.

Auch in einem älteren Forumsbericht habe ich folgendes gefunden:

Man kann ihn nicht zurück geben (wurde auch schon sehr häufig diskutiert). Der Staat übernimmt, eine Art Fürsorgepflicht, die nicht wieder zurückgenommen werden kann, es sei denn, die Krankheit wird geheilt, bei Diabetes Mellitus ist dies aber in sehr weiter Ferne!
Das einzige was man machen kann, ist eine Neufeststellung auf unter 30% zu beantragen, danach braucht man den Ausweis nicht mehr anzugeben.

Auch die Tatsache, dass der Ausweis abläuft, heißt nicht, dass die Behinderung anerkannt ist, der Ausweis ist lediglich ein Stück Papier, das die Behinderung ausweist, um bestimmte Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Was zählt ist der Feststellungsbescheid, der nicht abläuft!


Die Sozialarbeiterin im KH hat uns deswegen empfohlen, uns das sehr genau zu überlegen... was wir im Moment tun ...

Mich würden einfach mal Erfahrungen von "älteren" Diabetes-Kids interessieren, die so eine Neufeststellung versucht bzw. durchgekriegt haben.

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Niemand
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12 Mai 2011 17:35 #55477 von Niemand

tinaschnecke schrieb: danach verliert der Ausweis (nur dieser!) seine Gültigkeit.

Das scheint nicht immer so zu sein. Bei uns ist auch der Bescheid bis 16 begrenzt. Dann ist einer Überprüfung angesagt. Der Ausweis läuft bei uns übrigens früher ab. Das hängt aber wohl nur damit zusammen, dass ab einem bestimmten Alter ein Foto in den Ausweis muss.

Die Bedenken bezüglich des Ausweises kann ich nicht verstehen. Meines Wissens gibt es keine Verpflichtung den Ausweis bzw. Bescheid zu verwenden. In der Schublade tut doch er keinem weh. Aber vielleicht sehe ich das auch zu unbedarft. Allerdings haben wir für diese Überlegungen auch noch 8 Jahre Zeit.

Viele Grüße

Helmuth

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Gottwalt
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12 Mai 2011 19:01 #55478 von Gottwalt
Da der Patenonkel unseres Jüngsten u. a. Reha- und Sozialmediziner ist habe ich dies Thema mit ihm sehr lange und ausführlich diskutiert.
Er hat mir folgendes dazu gesagt: Der Grad der Behinderung ist in der sog. Versorgungsmedizinverordnung festgelegt. Das heißt, dort steht z. B. Unter Punkt 15.1

 Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50

Dies gilt, egal ob dies nun durch einen Verwaltungsakt (Beantragung des Ausweises) festgestellt wurde oder nicht! Der Bescheid des Versorgungsamtes und der Ausweis dienenlediglich anderen Behörden und Dritten (wie z. B. Arbeitgeber, Schule etc.) als Nachweis. Also, die Behinderung entsteht nicht durch ihre formale Feststellung durchs Versorgungsamt, sondern durch die Erfüllung der Voraussetzungen wie oben beschrieben. Und bei einem Diabetiker, der nicht mit CT eingestellt ist, folgt also automatisch ein Grad der Behinderung von 50, also "schwerbehindert".

Es ist diese Begrifflichkeit wirklich schwierig, denn sie ist so negativ besetzt. Allerdings helfe ich mir immer mit der gesetzlichen Definition, die klar sagt
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist
Diese Definition wird ja bei Diabetes zweifelsohne erfüllt, denn die körperliche Funktion der Bauchspeicheldrüse weicht vom lebensaltertypischen Zustand ab und dies beeinträchtigt die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Und auch hier ist ganz klar festgelegt: Die Behinderung entsteht nicht durch die versorgungsamtliche Feststellung, sondern durch den oben definierten Zustand.

Lieben Gruß

Gottwalt

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iffi27
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13 Mai 2011 06:36 #55483 von iffi27
Hallo zusammen,

unser Sohn ist sozusagen "Betroffener". Er hat Diabetes seit dem 14. Lebensjahr und ist im letzten Jahr 16 geworden.

Bis dahin (bzw. bis zum 31.12.2010) hatte er 60%, "G, B und H" in seinem Ausweis sowie einen dazu gehörigen Bescheid.

Im letzten Jahr kam dann ein Schreiben, dass der Bescheid Ende des Jahres ungültig wird und ob wir eine erneute Feststellung wünschen. Wenn wir nichts gemacht hätten, wäre auch kein neuer Bescheid ausgestellt worden.

D.h. man ist nicht per Definition oder Eintrag in ein Register (das gibt es gar nicht) schwerbehindert, sondern nur auf Antrag! Und dann wird die Schwerbehinderung behördlich anerkannt - natürlich kann sich jemand auch ohne Anerkennung behindert fühlen, aber das ist ein ganz anderer Punkt.

Wir haben die Neufeststellung beantragt und herausgekommen ist ob des guten Gutachtens unseres Arztes ein "40%" ohne Merkmale. Kein Ausweis mehr, nur ein Bescheid.

Das ist jetzt die Sache unseres Sohnes: Er ist nicht (!) verpflichtet, irgendjemanden über diesen Bescheid zu informieren. Er ist nicht (!) schwerbehindert, sondern hat einen Grad der Behinderung von 40%. Mehr nicht. Und er hat auch keine Ansprüche auf Leistungen, die nur Schwerbehinderten zustehen (etwa Integrationshilfe, Beratung durch den Integrationsfachdienst in beruflichen Belangen etc.).

Falls er irgendwann einmal eine Einschränkung seiner Lebensqualität erfährt, könnte er die Neufeststellung des GdB beantragen und würde sich dann sicher auf den von Gottwalt genannten Paragraphen berufen.

Allerdings kann er, wenn er mal eine berufliche Anstellung hat (noch ist er in der Schule, da bringt das gar nichts), eine Gleichstellung beantragen. Dann muss ihm der Arbeitgeber die gleichen Rechte gewähren, die ein Schwerbehinderter bekommt und kann ihn auf seine Quote anrechnen lassen.

Und noch etwas - unabhängig von der Ausweis/Schwerbehinderungsfrage:
"Die Behinderung entsteht nicht durch die versorgungsamtliche Feststellung, sondern durch den oben definierten Zustand." (Zitat Gottwalt) Das sehe ich deutlich anders: Behindert ist man nicht, sondern wird man! Das ist in der Behindertenhilfe genauso anerkannt. "Behinderung bezeichnet die dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Teilhabe einer Person, verursacht durch das Zusammenspiel ungünstiger Umweltfaktoren (Barrieren) und solcher Eigenschaften der behinderten Person, die die Überwindung der Barrieren erschweren oder unmöglich machen." (Zitat Wikipedia)

Laut UN-Konvention hat sich Deutschland verpflichtet, diese Barrieren für Menschen mit Behinderung abzubauen und ihnen eine uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben zu ermöglichen. Stichworte sind hier Normalisierung und Inklusion.

Natürlich können Verordnungen, Richtlinien und Gesetze dazu beitragen, Hemmnisse abbzubauen. Bzw. der Staat muss ja etwas tun, um die Teilhabe zu ermöglichen. D.h. aber nicht, dass unsere Kinder per se behindert sind! Wir können auch einiges dafür tun, damit sie sich nicht behindert fühlen.

Liebe Grüße
Steffi

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Gottwalt
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13 Mai 2011 07:04 - 13 Mai 2011 07:05 #55486 von Gottwalt
Nur ganz kurz:

Behindert kann man sowohl "sein" als auch "werden". Aber weder das eine noch das andere entsteht durch die amtliche Feststellung der Behinderung. Man bekommt dadurch höchstens einen amtlich festgestellten Status. Die hier aus Wikipedia zitierte Definition von "behindert" entspricht eben NICHT der gesetzlichen Definition, und das erscheint mir sehr wichtig! Auch wenn sie vielen Betroffenen sehr viel angemessener erscheinen mag, ist nach meiner Ansicht beim behördlichen Verwaltungsakt und den Überlegungen dazu die gesetzliche Definition entscheidend.
Natürlich beinhaltet auch die gesetzliche Definition den Aspekt des "behindert werdens" im Satz

... daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist

.
Und genau an diesem Punkt könnte man wohl theoretisch ansetzen, wenn man einen Verbesserungsantrag stellen wollte, indem man vorträgt, nicht (oder nicht wesentlich) an der Teilhabe beeinträchtigt zu sein.
Entscheidend für "behindert" sind also zwei Aspekte:
1. Abweichung vom lebensaltertypischen Zustand (das ist mit Diabetes mellitus Typ 1 zweifelsfrei gegeben) und
2. Beeinträchtigung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Diese Beeinträchtigung kann durch äußere Barrieren erfolgen und/oder durch persönliche "Eigenschaften" wie Steffi schrieb. Also, behindert wird man nicht nur, denn ein Gelähmter, ein Blinder oder ein Diabetiker ist nicht nur durch die "ungeeignete, nicht barrierefreie" Umwelt behindert, sondern durch eigene Eigenschaften, die "normale" Umstände überhaupt zu Barrieren werden lassen. Diese Barrieren können überhaupt nicht vermieden werden, es kann nur ihre Überwindung erleichtert werden.
Vielleicht, um es deutlicher zu machen: Ein Kind mit Asthma leichten Grades erhält einen GdB von 20 bis 40, mit Asthma mittleren Grades erhält es einen GdB von 50 bis 70. Denn die Teilhabe ist dadurch mittel bis erheblich eingeschränkt! Es käme jedoch wohl niemand auf die Idee, einen Asthmatiker als "behindert" abzustempeln.

Lieben Gruß

Gottwalt

p.s.: Und jetzt ist es doch wieder elendiglich lang geworden ...
Letzte Änderung: 13 Mai 2011 07:05 von Gottwalt.

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Gottwalt
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13 Mai 2011 07:35 #55488 von Gottwalt
Gottwalt antwortete auf Aw: Grundsatzüberlegungen
Grundsätzlich muß man wohl zwei Überlegungen anstellen:

1. Wird mein Kind in seiner Lebensführung durch den Diabetes mellitus Typ 1 beeinträchtigt? Dies wird man wohl in den meisten Fällen bejahen müssen, auch wenn es Ausnahmen geben mag

2. Möchte ich für diese Beeinträchtigung die Kompensationsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber vorsieht, in Anspruch nehmen? Voraussetzung dafür ist meist die Feststellung des Grades der Behinderung.

Und da kommt halt ein wichtiger Knackpunkt: Bin ich in der Lage traue ich es auch dem Umfeld zu, zu trennen zwischen der formaljuristischen Definition "schwerbehindert" und der Tatsache, ein bis auf den Diabetes und seine Folgen "normales" Kind vor mir zu haben, das überhaupt nicht "behindert" wirkt?
Mir half dabei z. B., daß ich mir erstmal anschaute, bei welchen anderen Erkrankungen ebenfalls ein Grad der Behinderung anerkannt wird. So wird z. B. bei Asthma bronchiale bei leichtem, saisonal ausgelöstem Asthma ein GdB von 20 bis 40 anerkannt, bei mittelschwerem saisonalem Asthma bronchiale ein GdB von 50 bis 70! Das heißt, ein Asthmatiker, bei dem wir mitbekommen, daß er Asthmatiker ist, hat Anspruch auf die Anerkennung eines GdB von 50 bis 70 und gilt dementsprechend als schwerbehindert. Neurodermitis, die mehr als ein zweimal im Jahr für kurze Zeit auftritt und Gesicht und Hände betrifft begründet ebenfalls einen GdB von 40 bis 50!
Auch mir fällt es nicht immer leicht, dies so sachlich zu sehen, aber ich denke, das ist wichtig. Denn der Verwaltungsakt macht unsere Kinder nicht behindert, sondern er kompensiert ein wenig die durch den Diabetes entstehenden zusätzlichen Belastungen.
Behindert sind sie durch ihre Stoffwechselstörung, und behindert werden sie durch die Folgen der Stoffwechselstörung und eine unverständige Umwelt.

Lieben Gruß

Gottwalt
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13 Mai 2011 08:44 #55491 von iffi27
iffi27 antwortete auf Aw: Grundsatzüberlegungen
Hallo Gottwalt,

Danke für deine ausführlichen Erläuterungen - in weiten Teilen kann ich diesen auch zustimmen.

Am wichtigsten ist aus meiner Sicht der Punkt 2. "Möchte ich für diese Beeinträchtigung die Kompensationsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber vorsieht, in Anspruch nehmen? Voraussetzung dafür ist meist die Feststellung des Grades der Behinderung." Mit der Einschränkung, dass für die gesetzgeberischen Kompensationen die Feststellung des GdB entscheidend ist.

Deswegen würde ich mit dem Kind über die Möglichkeiten diskutieren und dann entscheiden, ob ich ab dem 16. Lebensjahr + 1 Tag eine Neufeststellung wünsche oder nicht.

Wir haben nun nur 40% bekommen, das ist keine Schwerbehinderung mehr, aber unserem Sohn auch so recht. Er kann jederzeit die Neufeststellung beantragen und dann natürlich auch mehr bekommen, mit dem Verweis auf den oben genannten Sachverhalt.

Ich denke auch, dieser Weg der Neufeststellung steht jedem jederzeit offen. Wenn also deutliche Nachteile durch die Verpflichtung, die Schwerbehinderung offen zu legen, entstehen (was ich mir eigentlich nicht vorstellen kann), dann braucht man ein entsprechendes Gutachten und bekommt einen niedrigeren GdB. Unser Arzt hat beispielsweise gelobt wie toll unser Sohn mit dem Dia zurecht kommt, und schwupps fehlte der Punkt "(...) durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung." (Zitat Gottwalt)

Deswegen halte ich es für ein Gerücht, lebenslang als Schwerbehinderter abgestempelt sein zu "müssen". Der häufigere Fall wird wohl sein, dass jemand die Anerkennung gern hätte, aber sie nicht bekommt (z. B. weil der Arzt kein entsprechendes Gutachten schreibt).

Letztendlich muss wirklich jeder selbst entscheiden, wieweit er eine Behinderung behördlich anerkannt haben möchte (und die damit verbundenen Ausgleiche) oder ob er das nicht will.

Liebe Grüße
Steffi

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15 Mai 2011 06:35 #55509 von Gottwalt
Gottwalt antwortete auf Aw: Grundsatzüberlegungen
Hallo Steffi,

Du schriebst

Am wichtigsten ist aus meiner Sicht der Punkt 2. "Möchte ich für diese Beeinträchtigung die Kompensationsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber vorsieht, in Anspruch nehmen? Voraussetzung dafür ist meist die Feststellung des Grades der Behinderung." Mit der Einschränkung, dass für die gesetzgeberischen Kompensationen die Feststellung des GdB entscheidend ist.


Das stimmt so nicht. Für viele Maßnahmen ist die amtliche Feststellung der Behinderung bzw. Schwerbehinderung gerade NICHT erforderlich, denn sie ist unstrittig und besteht, unabhängig von ihrer amtlichen Feststellung.
Dies gilt z. B. für Maßnahmen der Eingliederungshilfe, für die Krankenkasse (viele Regelungen gelten bei behinderten Kindern anders, z. B. Kinderkrankengeld über das 12. Lebensjahr hinaus etc.), für die Anrechnung des Zuschlages beim Erziehungsgeld undsoweiter. Überall dort ist es NICHT erforderlich, einen Bescheid über den festgestellten Grad der Behinderung vorzulegen, vielmehr kann man ersatzweise eine ärztliche, besser amtsärztliche Feststellung der voraussichtlich irreversiblen Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 vorlegen. Lediglich bei allen steuerrelevanten Dingen (und wenigen anderen) ist der Bescheid vom Versorgungsamt zwingend. Und überall da, wo das Merkmal "behindert" nicht ausreicht, sondern das Merkmal "schwerbehindert" ausschlaggebend ist, kommt man um den Bescheid vom Versorgungsamt nicht herum,

Lieben Gruß

Gottwalt

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