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SBA nur gültig ab 29.5.2019 und nicht nach Diagnose

sonne72
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08 Dez. 2019 21:30 #112851 von sonne72
Hallo,

beim Antrag auf den SBA kann man angeben, ob die Schwerbehinderung auch für einen Zeitraum vor Antragstellung gelten soll. Mit anderen Worten: ab Diagnose. Man sollte das mit ein paar Worten begründen, der Klassiker sind eben steuerliche Belange. Besteht die Beeinträchtigung auch nur für einem Tag (31.12.) gilt der Steurfreibetrag für das ganze Jahr.

Oft wird nur stumpf auf den Antragstag abgestellt oder gar das Bescheidungsdatum. Dann Widerspruch einlegen und begründen und auf einen vorherigen Tag - Erstdiagnose - drängen. I.d-R. wird abgeholfen.

Erstiagnose 2017, Antrag 2018, Bescheid 2019.

2019 kein Problem, darauf achten, das Antragsjahr berücksichtigt wird - dann ist auch 2018 kein Problem. Wegen Beantragung oder nach Wiederspruch Erstdiagnose 2017 beschieden, dann auch für 2017.

Sind 2017 und 2018 steuerlich bereits angeschlossen, besteht bei Änderung der Bescheidungsgrundlage - angerkannte Schwerbehinderung für steuerlich bereits abgeschlossenen Zeitraum - die Möglichkeit diese Jahre auf Antrag nochmals überprüfen und die Steuervorteile berücksichtigen zu lassen.

Warum? Ein Rechtsstreit über den GdB kann gerne mal 2 - 4 Jahre bei den Ämtern und Sozialgerichten dauern. Es wird dann erst entschieden, dass der Antragsteller Recht hatte und ihm z.B. 50 + H statt 30 zusteht. Dann muss er die Möglichkeit haben das diese Entscheidung auch rückwirkend steuerlich Auswirkungen zu seinen Gunsten entfaltet.

Viele Grüße
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Cheffchen
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09 Dez. 2019 01:16 #112854 von Cheffchen
Hast schon mal erlebt das Erstiagnose anstelle Antrag genommen wurde? bis auf ausnahmen wenn ende Dez und erst Januar Antrag aber über Jahre?
Zumindest hier ist das sonst eine abolute Ausnahme und mit einer sehr guter begründung, wo bei wegen Steuer nicht zählt, mann hätte ja früher ein Antrag stellen können.

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sonne72
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09 Dez. 2019 20:25 - 09 Dez. 2019 20:29 #112862 von sonne72
Nö.

Hilfreich:

www.123recht.de/ratgeber/sozialrecht/Gra...glich-__a130266.html

www.rehadat-recht.de/de/feststellungsver...nd+gdb&artrec=urteil

www.curendo.de/pflege/kann-schwerbehinde...nd-bewilligt-werden/

Die Schlagwörter sind "besonderes Interesse", "Darlegen", "konkrete Steuervorteile", "Glaubhaftmachung".

Dazu muss man schon was schreiben, etweder bei Antragstellung oder beim Widerspruch. Glaubhaftmachung geht relativ einfach - Arztbericht Erstmanifestation. Besonderes Interesse sind z.B. die Steuervorteile, vorgzogene Rente, Erlangung von Versicherungsleistungen - private BU-Versicherung.
Kann man sich natürlich sparen, wenn man eh keine Steuern zahlt und daher auch die Freibeträge nix nützen: denn, man bekommt nicht mehr zurück, als man gezahlt hat.

Es geht dabei nicht im den Jahreswechsel, liegen die Beieinträchtigungen auch nur einen Tag in einem Jahr vor, dann auch die vollen Vorteile. Außerdem habe ich als Bürger kaum einen Einfluß auf die Bearbeitungsdauer bei Behörden und Gerichten, so weiß ich oft erst Jahre später mit einem rechtskräftigen Urteil, dass ich von Anfang an Recht hatte und mir z.B. 50 + H zusteht. Die Trägheit des Systems darf mir aber nicht zum Nachteil gereichen.

Wir haben in sozialrechtlichen Angelegenheiten in NRW oft grob folgende Laufzeiten:

Antragsverfahren 9 - 12 Monate
Wiederspruchsverfahren 9 - 12 Monate
Sozialgerichtliches Verfahren 2 - 3 Jahre (ein Verhandlungstermin vor Ablauf eines Jahres ist selten)
Berufungsverfahren 1 - 2 Jahre

Das kann also zwischen 3,5 Jahren und 6,5 Jahren dauern.

Wenn es für einen in Frage kommt, direkt beantragen oder spätestenns mit dem Widerspruch. Dann aber auch Bitte etwas Mühe in Schreibarbeit investieren, wir wollen es doch dem Sachbearbeiter so einfach wie möglich machen unseren Argumenten zu folgen.

@Cheffchen Ach ja, ich habe es selber erlebt und mehrfach bei anderen erlebt.

Aber was solls, mehr als den Antag/Widerspruch ablehenen geht doch nicht. Haätte ich Vorteile und beantrage sie nicht oder widerspreche ich nicht, bekomme ich auch nichts. Also kann man es doch auch probieren oder?
Letzte Änderung: 09 Dez. 2019 20:29 von sonne72.
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Sheila
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09 Dez. 2019 21:52 #112863 von Sheila

Cheffchen schrieb: Hast schon mal erlebt das Erstiagnose anstelle Antrag genommen wurde? bis auf ausnahmen wenn ende Dez und erst Januar Antrag aber über Jahre?
Zumindest hier ist das sonst eine abolute Ausnahme und mit einer sehr guter begründung, wo bei wegen Steuer nicht zählt, mann hätte ja früher ein Antrag stellen können.


Ja, haben wir so erlebt. Ohne besondere Begründung Antrag rückwirkend zum Diagnosezeitpunkt anerkannt und nochmals später die nachträgliche Anpassung steuerlich bereits abgeschlossener Jahre.
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hania
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14 Dez. 2019 01:08 #112881 von hania
vielen dank für eure antworten.
wir waren eher dagegen für eine SBA daher auch die zehn jahre , dass wir den antrag nicht gestellt haben.
erst nach reha wurde mir bewusst, dass es doch vorteile gibt, wie steuer etc.
mein mann sieht immer noch das ganze skeptisch an, aber ich habe es durchgezogen und wollte nicht mehr jahre dafür verpläppern. Wie schon gesagt..man hat steuer gezahlt und ich würde auch die vorteile nutzen wollen.
Besorgnis stellt mir wieder die bearbeitungszeit , die in Anspruch genommen wird,wenn ich Widerspruch dalege.
Ein Versuch ist es wert. Im Fall der Anerkennung ,wieviel Jahre kann ich rückwirkend (versteuern ).? bzw steuer freibeträge antrag stellen? gibt es da eine maximum zeitraum für rückwirkend. ich habe auch gelesen für das jahr 2018 habe ich bis 2019 ende zeit usw..habe ich da dann noch zeit ? welche regeln gibt es dafür,die ich dann einhalten soll.
danke für die links.,ich schau mal jetzt rein.
lg:)

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Cheffchen
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14 Dez. 2019 22:45 #112884 von Cheffchen
max sollten 5 Jahre möglich sein, wenn den SBA in der Hand hast mit dem alten Datum, das kannst aber glaube ohne Steuerberater nicht machen, da extra Antrag stellen musst.

Cheffchen

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hania
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15 Dez. 2019 00:56 #112886 von hania
ahh ok..ganz schön kompliziert alles

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Sheila
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15 Dez. 2019 11:37 #112888 von Sheila
Hallo,

nein, das geht ganz einfach ohne Steuerberater. Ich habe 2018 angerufen beim Finanzamt und einfach mal freundlich nachgefragt, was ich tun muss. Einfach formlos einen Einspruch schreiben.
Wir haben dann in 2018 die letzten 4 Jahre rückwirkend die Steuerbescheide anpassen lassen.
Begründung:
Unser Kind xxxx ist seit 2014 schwerbehindert mit Merkzeichen H.
Dies wurde im oben genannten Steuerbescheid noch nicht berücksichtigt.
Deswegen beantragen wir die rückwirkende Geltendmachung des
Schwerbehindertenpauschbetrags mit Merkzeichen H für die Steuererklärung 2014.
Der Feststellungsbescheid der Schwerbehinderung ist Ihnen mit der Steuererklärung 2015 zugegangen.


Ich hoffe, das hilft Euch etwas.
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15 Dez. 2019 12:04 #112889 von hania
jaa sehr sogar.dankeschön

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