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nachträgliche Anerkennung von Freibeträgen/Steuer

Pirkko01
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Neuling
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13 Mai 2017 21:26 #105230 von Pirkko01
Guten Tag,
ich habe heute vom Versorgungsamt einen Grundlagen-Bescheid für meine minderjährige Tochter bekommen, kein Schwerbehindertenausweis, da nur Grad der Behinderung 40 aber mit Merkzeichen H rückwirkend ab 2012. Dabei wird darauf hingewiesen, dass keine dauernde Einbuße der körperlichenBeweglichkeit besteht.

Daneben war dem Feststellungsbescheid extra eine Bescheinigung für das Finanzamt mit Grad 40 und dem Merkzeichen H rückwirkend ab 2012 beigefügt wurde. Dies sollte sicher auch nur dann erfolgen, wenn dies steuerliche Auswirkungen hat....

Kann ich in jedem Fall die EUR 3.700,00 Pauschbetrag wegen des Kennzeichens H ab 2012 sowie den Pflege-Pauschbetrag von EUR 924,00 rückwirkend ab 2013 geltend machen, da meine Ehefrau das Kind zu Hause pflegt, obwohl das Kind keine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit hat, was normalerweise ja das Erfordernis ist, um bei einem GDB <50 Pauschbeträge geltend machen zu können.

Kann ich in jedem Fall die EUR 3.700,00 Pauschbetrag wegen des Kennzeichens H ab 2013 sowie den Pflege-Pauschbetrag von EUR 924,00 rückwirkend ab 2013 geltend machen, da meine Ehefrau das Kind zu Hause pflegt, obwohl das Kind keine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit hat, was normalerweise ja das Erfordernis ist, um bei einem GDB <50 Pauschbeträge geltend machen zu können.

Zusätzlich ist an bei Merkzeichen H auch der Ansatz von 15.000 privat gefahrenen km mit PKW möglich, wenn ein Nachweis über die gefahrenen km erfolgt und die Fahrten im Sinne des Kindes erfolgen.
Ist dies auch so, wenn nur das Merkzeichen H vorhanden ist, aber kein SWB, da der GDB nur 40 beträgt und keine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vorliegt? Dies geht alles der Bescheinigung, die ich vom Versorgungsamt erhalten habe, hervor.


Vielen Dank für eine qualifizierte Rückäußerung hierzu im Voraus, damit ich ggf. den richtigen Antrag bei den Finanzbehörden auf Änderung meiner Bescheide für die Jahre 2012-2015 stellen kann,

MFG
Heinz Meier

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Cheffchen
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13 Mai 2017 23:36 #105236 von Cheffchen
Hallo,

so weit ich weiß ist das alles auf H ausgelegt und stimmt so weit nur 3'000km geht wohl auch ohne nachweis als Pauschale da dies vielleicht jetzt nach 5 Jahren schwer werden könnte die passende Nachweise zu besorgen.
Es giibt hier aber ein zwei die sich bei diesen Thema richtig gut auskennen, diese werden bestimmt auch noch was zu schreiben.

Cheffchen

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Juli
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26 Mai 2017 21:13 #105346 von Juli
Also würde ich in jedem Fall rückwirkend probieren, weil es ja offensichtlich nicht dein Verschulden war, oder? Ein Steuerbescheid wird normalerweise rechtskräftig und ist nach - ich glaube 6 Wochen (?), das steht aber drauf - nicht mehr anfecht- oder änderbar. Ich habe nämlich auch erst im zweiten Jahr bemerkt, dass der Pauschalbetrag von 3.700,-- € gar nicht zugrunde gelegt wurde. Man hat es mir aber ausnahmsweise dennoch rückerstattet, weil es ganz klar nachweisbar der Fehler des Finanzamtes war. Ob die aber die Bescheide von 2012 nochmal anfassen ... also ich bezweifle das ehrlich. Ich würde da vorher anrufen.
Ansonsten kannst natürlich den Pauschalbetrag und den Pflegebetrag geltend machen - bezieht sich beides auf das "H".
Fahrten mit dem PKW ist ein schwierigeres Thema ... wir haben das nie geltend gemacht ... wird aber wohl auch von Finanzbeamten zu Finanzamt unterschiedlich locker oder pingelig kontrolliert.

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sonne72
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30 Mai 2017 18:09 - 30 Mai 2017 20:09 #105397 von sonne72
Beratungstermin beim Finanzamt machen. Sind zur Beratung verpflichtet. Nicht anrufen.

Da der Bescheid erst jetzt gekommen ist, ist ein neuer Steuertatbestand vorliegend, der zur neuen Prüfung verpflichtet.

Rechtskraft tritt grundsätzlich 1 Monat nach Zugang des Bescheides ein. Nicht 4 Wochen und schon mal gar nicht 6 Wochen. Innerhalb der Monatsfrist muss fristgerecht ein Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.

Hier ist aber aufgrund des Schwerbehindertenbescheides ein neuer Steuertatbestand eingetreten der zur Überprüfung der "alten" Bescheide führt. Wäre die bereits 2012 ff bekannt gewesen und Du hättest dies nicht im Antrag angegeben, wären die alten Bescheide zu Deinen Lasten rechtskräftig geworden.

Die anderen Fragen kann ich Dir nicht beantworten.
Letzte Änderung: 30 Mai 2017 20:09 von sonne72.

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Raphael
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01 Juni 2017 00:00 #105425 von Raphael
Hallo,
die körperliche Beweglichkeit spielt doch bei der Feststellung der Schwerbehinderung bei Diabetes eine untergeordnete Rolle. Der Therpieaufwand ist die Einschränkung.

"Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung.
Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein.
Der GdB beträgt 50" (Quelle: Diabetes und Recht)

Unsere Tochter hat 2010 genau deshalb problemlos einen Schwerbehindertenausweis GdB 50 mit Merkzeichen H erhalten. Wir mussten dazu lediglich das Blutzuckertagebuch vorlegen. Der Ausweis ist bis zum 16. Lebensjahr gültig. Erst dann wird wieder geprüft. Für den Pauschbetrag von 3700 EUR spielt jedoch keine Rolle, ob ein GdB von 40 oder 50 vorliegt. Maßgeblich ist hier das Merkzeichen H.
Darüber hinaus werden pauschal Fahrtkosten 900 EUR (3000km) anerkannt . Alles darüber hinausgehende muss nachgewiesen werden.
Außerdem kann ein Pflegepauschbetrag von 924 EUR eingetragen werden. Dieser steht ja der pflegenden Person zu.
Ich weiß leider nicht, ob man das rückwirkend geltend machen kann. Den Pflegepauschbetrag haben wir in diesem Jahr erstmalig eingetragen, da man uns damals eine falsche Auskunft gab. Man sagte uns, dieser sei in den 3700 EUR enthalten also dürften wir die 924 EUR nicht ansetzen, was falsch ist.
Folgende Benutzer bedankten sich: Sandra2016, Doertehh

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sonne72
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01 Juni 2017 09:57 #105429 von sonne72
Schöne Zusammenfassung werden wir dieses Jahr erstmals angeben. Dannach wird Herrn Schäuble allerdings die ganze Finanzplanung zusammenbrechen, bei dem was er uns dann erstatten muss ;-) Ich weiß noch gar nicht was wir mit der ganzen Kohle anfangen sollen - möglicherweise ist ja ein Eis drin - für jeden. ;-)

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sulahm
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01 Juni 2017 21:35 #105441 von sulahm
Die Fahrtkosten sind ja eh nur als außergewöhnliche Belastung absetzbar und wenn ihr keine weiteren Krankheitskosten habt , werdet ihr nicht über die zumutbare Belastung kommen. D.h. es hat oft keinerlei steuerliche Auswirkung...

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Juli
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06 Juni 2017 14:35 #105474 von Juli
Raphael: Genau DESHALB ist es aber schwierig. Denn da steht ganz unscheinbar das Wörtchen UND gravierend in der Lebensführung eingeschränkt sein ... und das gilt es nachzuweisen. Bei kleinen Kindern geht das recht einfach, je älter, desto schwerer wird´s! Nur dass die Spritzen und messen müssen ist meist keine gravierende Einschränkung für das Amt.

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