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Aw: Pflegestufe 0 - weil es das Sozialamt so will...??

Gottwalt
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24 Aug. 2010 13:25 #40562 von Gottwalt
Hallo Nadine,

ja, es gibt diverseste Durchführungs-Richtlinien zur Umsetzung von Gesetzen. Da können auch solche dabei sein, und oft orientieren sich die Länder da gegenseitig aneinander. Hier in Hamburg z. B. wurde uns auch gesagt, wir hätten keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe, S... sei ja weder blind noch taub noch im Rollstuhl. Und Eingliederungshilfe leisten sie hier generell nur durch die Träger der Fürsorge (Diakonie, Rotes Kreuz, AWO, Samariter etc.) bzw. durch eigene Zivis. Soweit erstmal die Aussage der zuständigen Sachbearbeiterin, die mich dann an ihren Vorgesetzten verwies. Dieser bestätigte mir dann, daß dies tatsächlich die Praxis sei, aber natürlich gerade bei Eingliederungshilfe IMMER Einzelfälle auch anders entschieden werden müssen.

Wir hatten ja auch den Antrag auf heilpädagogische Frühförderung im Kindergarten gestellt, da S... sich so enorm schwer tat mit der Akzeptanz seiner Erkrankung. Auch dieser Antrag wurde erstmal fünf Monate verschleppt mit Ablehnung zum letzten Tag der Bearbeitungsfrist undsoweiter und auch wieder mit der Begründung, das Kind sei doch nicht behindert sondern krank, und außerdem, was solle das denn bringen ... dankenswerterweise wurde der Antrag dann doch noch fürs letzte Halbjahr vor der Einschulung bewilligt, und S... wurde dadurch nochmal ein echter Entwicklungsschub ermöglicht. Aber auch da mußte erst der Amtsleiter den Sachbearbeitern mitteilen, daß wir tatsächlich recht hätten und die internen Richtlinien nicht die Gesetzeslage wiedergeben.

Um es auf den Punkt zu bringen: Natürlich ist die Ausgestaltung der Gesetze Ländersache. Aber sie können nicht einfach die Leistung veweigern, weil sie sich einen eigenen Leistungskatalog und eigene Kriterien gestrickt haben, die nicht den Gesetzen entsprechen.

Lieben Gruß

Gottwalt

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delphyine
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24 Aug. 2010 13:42 #40565 von delphyine
Hallo Gottwald,
Ja aber mit genau der Begründung wurde es letztes Jahr auch abgelehnt, ich sollte einen Nachweis erbringen, dass sie nicht laufen, hören oder sprechen könne und mir wurde eine Logopädin vorgeschlagen, die sich die Sprachentwicklung anschauen sollte, der Amtsarzt sollte die motorische Entwicklung überprüfen und dann solle entschieden werden, ob ein Deutschkurs!! ausreichen würde, eine Frühförderung oder ob ein I-Platz bewilligt wird (Ameleya hat schon mit zwei Wochen so gebrabbelt, wie anderen Kinder mit einem Jahr sprechen. mit eineinhalb hat sie vollständige Sätze mit Nebensatz gebildet, da gibt es null Defizite), ohne diesen Nachweis gäbe es keine Eingliederungshilfe. Na konnte ich natürlich nicht erbringen. Ich frage mich ja ehrlich, ob mit derartigen Hürden richtig schwer behinderte Kinder jemals die richtige Hilfe erhalten können, die werden doch von Pontius nach Pilatus geschickt und mit 18 kommen sie dann ins Behindertenheim.
Ich bin gespannt, was bei uns rumkommt. Der Kinderdiabetologe möchte kein schreiben verfassen, dass uns helfen würde, er möchte dafür vom Sozialamt die Bestätigung der Kostenübernahme (was ich verstehen kann, aber wenn die diesen Kampf jetzt erst austragen wollen, werden wir den Antrag in zehn Jahren nicht durchbekommen)
Gruß
Nadine

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Gottwalt
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24 Aug. 2010 13:53 #40566 von Gottwalt
Hallo Nadine,

ja genau so wurde bei uns auch erst agiert, dann wurde ich ziemlich hilflos von einer Sachbearbeiterin hier zuhause besucht, die dann tatsächlich sagte, sie hätten halt keine Kriterien dafür und bisher keine derartigen Fälle gehabt, und sie würde gar nicht verstehen, welche Hilfe wirklich benötigt wird und wie die geleistet werden solle. Also das ganze Mauern war im Endeffekt Hilflosigkeit und der Versuch, keine Kosten tragen zu müssen und keine Präzedenzfälle zu schaffen.

Ich bin da ja immer schrecklich penetrant und bestehe auf schriftlichen Bescheiden mit Rechtsmittelbelehrung und Benennung der Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Bescheid getroffen wurde. Allein dies hilft oft sehr viel weiter.
Die Kostenübernahme für eine Stellungnahme des Diabetologen wird das Sozialamt nach meiner Erfahrung NICHT geben, denn sie sehen ja keine Notwendigkeit, der Amtsarzt begutachtet ja, und der schreibt dann im Ernstfall die behandelnden Ärzte an und bittet um entsprechende Stellungnahmen, die dann allerdings abgerechnet werden können. Nur, um soweit zu kommen, wird eben u. U. schon ein Schreiben des Diabetologen benötigt. Ich machte mir da immer die Mühe und formulierte es so gut ich konnte vor, sodaß der Diabetologe es nur noch in Kleinigkeiten korrigieren und auf seinen Briefbogen drucken mußte. Das hielt für ihn die Arbeit geringer und senkte die nur zu verständliche Abneigung gegen derartigen Schreibkram merklich ...

Lieben Gruß

Gottwalt

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Gottwalt
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24 Aug. 2010 14:11 - 07 Juli 2019 13:31 #40568 von Gottwalt
Hallo Nadine,

jetzt habe ich nochmal den ersten Bescheid herausgekramt, da steht tatsächlich:

Bescheid

Sehr geehrter Herr T...,
Ihrem Antrag auf Integration gem. § 55 SGB 9 bzw. ersatzweise Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB 12 kann nicht stattgegen werden.
Begründung: S... T... weist weder körperliche noch seelische Entwicklungsverzögerungen oder Behinderungen auf, die einen nicht altersgemäßen Förderungsbedarf erkennen ließen. Auch leidet er weder an einer geistigen noch körperlichen Behinderung, die eine zusätzliche oder intensivierte Betreuung erforderlich macht.
Bei dem durch den diagnostizierten Diabetes mellitus verursachten Betreuungsmehraufwand handelt es sich ausschließlich um Behandlungspflege, die nicht im Rahmen der oben genannten Hilfsmaßnahmen geleistet werden kann.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch muß binnen 4 Wochen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden. Der Widerspruch ist zu begründen. Die Begründung des Widerspruchs belegende Dokumente sollen in Kopie beigelegt werden.


Gegen diesen Bescheid legte ich Widerspruch ein, den ich einmal schlicht durch den Bescheid über den Grad der Behinderung und das Merkmal "H" begründete und zum anderen durch Kopien des Blutzuckertagebuches. Sogar die Sachbearbeiterin sah ein, daß beim Merkmal "H" offensichtlich erhöhter Betreuungsbedarf bestehen muß. Allerdings verstand sie immer noch nicht, weshalb Diabetes eine körperliche Behinderung darstellen soll. Auf die Idee, die Definition des Begriffs "behindert" in den Sozialgesetzbüchern nachzulesen kam sie allerdings auch nicht. Das mußte ich ihr dann vorlesen.

Lieben Gruß

Gottwalt
Letzte Änderung: 07 Juli 2019 13:31 von WebAdmin.

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cociw
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24 Aug. 2010 14:19 #40570 von cociw
Moin!

Interessante Diskussion, die sich da gerade ergibt! Lese ganz gespannt mit.

Jedenfalls bin ich heute Morgen zum Sozialamt gefahren und habe die bereits organisierten Bescheinigungen abgeliefert.
Die Dame nahm dies nun auch alles an, aber um die Beantragung der Pflegestufe scheine ich beim besten Willen nicht herum zu kommen, da das Sozialamt wohl zahlen wird, aber wild entschlossen ist, sich das Geld von wem-auch-immer zurück zu holen.
Die Dame fand es auch ein Ding der Unmöglichkeit, dass die Schule nicht zahle (häää?).
O-Ton:" Wenn die da wollen, dass sie mitfahren, können sie es auch bezahlen!"
Wieso die Schule??? Wir haben dort zwar einen Elternhilfsfond, der aber für finanziell schlechter gestellte Eltern gedacht ist, und von denen möchte ich auch gar nichts haben, weil wir ja nicht wirklich bedürftig sind.
Ich möchte halt nur das Geld, das mir laut SGB und Eingleiderungshilfe zusteht.
Jetzt will die Sachbearbeiterin auch noch Rabatz bei der Schule machen - ist der das logische Denkvermögen abhanden gekommen, oder was?

Ich fasse es einfach nicht! Jetzt ziehe ich das Ding durch, schon aus Prinzip und weil mich solche Willkür und Unfähigkeit einfach wütend macht.

LG, Cordula

Cordula mit Justus (*08/1999, DM seit 12/2009, CSII seit 05/2010)

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Gottwalt
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24 Aug. 2010 14:31 #40572 von Gottwalt
Hallo Cordula,

vielleicht könntest Du das Sozialamt mal ganz nett darauf hinweisen, daß sie sogar an die Schule zahlen müßten, wenn die Schule durch eigene Kräfte die Eingliederung leistet? Daß Leistungen nach § 54 SGB 12 schlicht vom Sozialamt getragen werden müssen?
Es ist schon erstaunlich, wieviel geballte Inkompetenz gelegentlich auftritt.

Wie soll eigentlich diese "Pflegestufe 0" (die es so ja gar nicht gibt) eigentlich begründet werden? Hast Du da mal mit Deiner Pflegekasse gesprochen? Ich meine, bei festgestellter Hypo-Wahrnehmungsstörung wäre ggf. eines der erforderlichen Kriterien erfüllt, aber es müssen ja mindestens zwei erfüllt sein ... und unabhängig davon: Das Geld, das dann gezahlt würde, würde ja niemals für die Klassenfahrt reichen ...

Lieben Gruß

Gottwalt

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Gottwalt
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24 Aug. 2010 14:37 #40574 von Gottwalt
Ach ja, für alle, die das interessiert: Hier die Kriterien für die "Pflegestufe 0" (davon müssen mindestens zwei erfüllt sein, um einen Anspruch zu haben):

Anspruch auf Leistungenbei "erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" hat ein Mensch, der mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt:
1. die Wohnung unkontrolliert verläßt (Weglauftendenz).
2. gefährdende Situationen verkennt oder verursacht.
3. unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen umgeht.
4. sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation verhält.
5. sich im situativen Kontext inadäquat verhält.
6. unfähig ist, eigene körperliche und seelische Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen.
7. nicht kooperiert bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung.
8. in ihren höheren Hirnfunktionen so gestört ist (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), dass diese zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben.
9. einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus hat.
10. nicht eigenständig ihren Tagesablauf planen und strukturieren kann.
11. Alltagssituationen missdeutet und inadäquat reagiert.
12. sich emotional ausgeprägt labil oder unkontrolliert verhält.
13. sich überwiegend niedergeschlagen, verzagt, hilflos oder hoffnungslos zeigt aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Zu berücksichtigen bliebe, daß einige der Punkte alters- und entwicklungsgemäß bei Kindern sowieso auftreten und deshalb nicht berücksichtigt werden können (z. B. die Verkennung gefährlicher Situationen, inadequate Reaktionen etc. pp.). Relevant erscheint mir hier insbesondere der Punkt 6 bei schlechter Hypo-Wahrnehmung, aber sonst fällt mir nichts ein, was bei unseren Kindern da so pauschal zutreffen könnte ...

Lieben Gruß

Gottwalt

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cociw
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24 Aug. 2010 14:41 - 24 Aug. 2010 14:43 #40575 von cociw
Hallo Gottwalt!

Mein Hinweis, das ich der Meinung wäre, das die Leistungen nach § 54 SGB 12 doch wohl vom Sozialamt getragen werden müssten, wurde vom Tisch gewischt mit dem Hinweis, dass das Sozialamt vielleicht erstmal zahlen würde, aber immer versucht, das Geld von einer anderen Institution zurück zu bekommen.

Das macht das Sozialamt freundlicherweise, weil sie angewiesen sind, kundenfreundlích zu arbeiten (ebenfalls O-Ton Sachbearbeiterin). Nach dem Spruch hat's mich fast unter den Tisch gerissen...

Die Pflegestufe soll beantragt werden wegen "fehlender Alltagskompetenzen".
Glückwunsch - mein Sohn ist inkompetent!

Rufe heute noch bei der Pflegekasse an und schildere denen mal die Situation. Vielleicht fällt denen auch noch was ein.

LG, Cordula

Cordula mit Justus (*08/1999, DM seit 12/2009, CSII seit 05/2010)
Letzte Änderung: 24 Aug. 2010 14:43 von cociw.

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24 Aug. 2010 14:57 #40579 von Gottwalt
Hallo Cordula,

die Liste habe ich ja schon oben drüber gepostet.
Tatsächlich könnten im Einzelfall zwei oder mehr Punkte dort relevant sein, z. B. Punkt 2, Punkt 6 und Punkt 7. Allerdings müßte das dann ins Verhältnis zu entsprechend altersgemäßem Verhalten gesetzt werden, und nur wenn es dann erheblich abweicht, rechtfertigt es die Pflegestufe. Ein Heranwachsender, der seinen Alltag nicht selbständig planen kann, auf Gefahren nicht immer adäquat reagiert, unsachgemäß mit gefährdenden Gegenständen oder Substanzen umgeht, sich emotional inadäquat verhält, einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus hat etc., ist sicherlich nicht anspruchsberechtigt im Sinne der Pflegestufe 0, sondern einfach ein Teenager.

Lieben Gruß

Gottwalt

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cociw
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24 Aug. 2010 15:06 #40581 von cociw
Ein Heranwachsender, der seinen Alltag nicht selbständig planen kann, auf Gefahren nicht immer adäquat reagiert, unsachgemäß mit gefährdenden Gegenständen oder Substanzen umgeht, sich emotional inadäquat verhält, einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus hat etc., ist sicherlich nicht anspruchsberechtigt im Sinne der Pflegestufe 0, sondern einfach ein Teenager.

Hallo Gottwalt!

Den Satz drucke ich mir aus - gnadenlos gut!! Musste ordentlich lachen, zumal ich hier gerade zwei von der Sorte beherberge!

Besten Dank!! Cordula

Cordula mit Justus (*08/1999, DM seit 12/2009, CSII seit 05/2010)

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