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Pauschalbeträge/Steuern

Deltain77
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15 Aug. 2007 10:11 #18641 von Deltain77
Pauschalbeträge/Steuern wurde erstellt von Deltain77
Hab vor ca. 2 Wochen beim Versorungsamt Schwerbehindertenantrag gestellt. Hab ein Brief bekommen das die anfangen das zu bearbeiten das es dauern könnte.

Jetzt bin ich auf eine Seite gestozen wo drin steht was einen so zustehen könnte.

Wie ist das beim Steuerfreibetrag ich gehe nicht arbeiten. Mein Lebensgefährte geht arbeiten. Wie läuft das dann?????

Da stand auch was von 3700 EURO Pauschalbetrag und 308 EURO monatlicher Pauschalbetrag. Krieg ich das auch wobei ich nicht arbeiten gehe????

Oder wegen Auto Befreiung Kfz-steuer oder Fahrten Pauschalbetrag der Halter ist mein Lebensgefährte.

LG Melli

Geht das wenn ich denn Anspurch auf diese Leistungen habe trotzdem?????

Oder wie geht das alles bin ja noch ziehmlich unwissend dies bezüglich. :unsure:

Post geändert von: Deltain77, am: 15. Aug. 2007 10:16

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Silke
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17 Aug. 2007 18:42 #18667 von Silke
Silke antwortete auf Re:Pauschalbeträge/Steuern
Hallo Melli,
es gibt Lohnsteuerhilfevereine, da können Privatleute Mitglied werden. Du wirst dort für einen günstigen Mitgliederbeitrag gut beraten und Deine Steuererklärung wird mit Dir gemeinsam ausgefüllt und nach dem Bescheid auch geprüft. Das ist wirklich empfehlenswert, weil die wirklich Ahnung haben! Ansonsten sind die Finanzämter auch sehr hilfsbereit!
Die Geschichte mit dem Auto ist, soweit ich weiss, ein Problem: Du darfst das Auto dann nur für Fahrten mit dem Kind benutzen, also keine Fahrt zur Arbeitsstelle oder in der Freizeit. Ich erinnere mich aber dunkel, dass es schon mal ein Posting darüber gab, schau´ doch mal im Archiv nach.
LG Silke

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Chanti
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17 Aug. 2007 22:42 #18675 von Chanti
Chanti antwortete auf Re:Pauschalbeträge/Steuern
Da ich mich auch damit etwas beschäftige weil ich seit gestern nun auch einen Behindertenausweis für mein Sohn bekommen hab bin ich dabei über was gestolpert.Vielleicht hilft es auch wen wie mir:)

Kfz
Soweit Ihr Kind einen Schwerbehindertenausweis hat, können Sie den Wagen auf Ihr Kind zulassen und es damit von der Kfz-Steuer befreien lassen.

Voraussetzung ist, dass alle Fahrten mit dem Wagen im Zusammenhang mit dem schwerbehinderten Kind stehen (Fahrten zur Arbeit dienen auch dazu , dass schwerbehinderte Kind zu unterstützen, indem Sie Geld zum Unterhalt verdienen) bzw.

Sie den Wagen überwiegend für den Transport ihres behinderten Kindes benötigen.

Das heißt für Sie alleine würde z.B. ein Kleinwagen ausreichen, durch ihr behindertes Kind benötigen Sie jedoch einen Kleinbus, welcher natürlich eine höhere Kfz.-Steuer bedeutet.

Sprechen Sie hierzu mit dem Finanzamt.

Soweit der Wagen auf Ihr Kind zugelassen wird: Schwerbehinderte bekommen bei Automobilclubs Ermässigungen. Ebenso lohnt es sich, mal mit der Kfz-Versicherung über einen Nachlass zu reden.

Finanzielle Hilfen
Eine akute Behinderung bedeutet für die Eltern häufig eine massive finanzielle Einbuße, z. B. durch den Umstand, dass ein Elternteil nicht mehr arbeiten kann, um bei dem Kind zu bleiben. Viele Verbände (z.B. Deutsche Krebsstiftung e.V.) gewähren eine finanzielle Beihilfe. Darüber hinaus gibt es Stiftungen (z.B. in Niedersachsen z.B. Stiftung Familie in Not), die in Notlagen finanzielle Unterstützungen gewähren.

Desweiteren gibt es die Möglichkeit für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung einen Zuschuss zu bekommen - fragen Sie die Krankenkasse und die Sozialhilfeträger.

Freiwillig wird man leider kaum auf alle Möglichkeiten hingewiesen.

Steuerliche Vorteile
Eltern von behinderten Kindern können diverse Freibeträge, z.T. auch pauschal, geltend machen. Hierzu sollten Sie aber in jedem Fall die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.

Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Erkrankung können steuerlich geltend gemacht werden (auch Medikamente, Apothekengebühren). Fahrten zum Krankenhaus (km) sind absetzbar, wird auch teilweise von der Krankenkasse erstattet. ( Ein Beispiel: Für eine Mutter-Kind-Kur war es notwendig von Bayern nach Rügen zu fahren. Da mit der Bahn 5maliges Umsteigen notwendig gewesen wäre, wurde die Fahrt mit dem PKW unternommen.

Das Kind ist an Epilepsie erkrankt und benötigt während der Autofahrt eine zusätzliche Betreuungsperson, die einen Anfall feststellen kann und evt. Hilfestellung gibt. Folglich fuhren nicht nur Mutter und Kind, sondern auch eine Betreuungsperson. Die Betreuungsperson fuhr mit der Bahn zurück und kam nach 3 Wochen wieder mit der Bahn angereist um das Kind auf der Rückfahrt zu betreuen. Die Krankenkasse hat die Fahrtkosten der Betreuungsperson in Höhe von 4 Bahnfahrten übernommen.

Mutter und Kind bekamen die Fahrtkosten ebenfalls erstattet.)
Auch wenn es lästig ist: Sammeln Sie Belege, notieren Sie Ihre Fahrten (km), Telefonate u.s.w. Es kommen übers Jahr erhebliche Summen zusammen, die sich steuermindernd auswirken können, bzw. direkt von der Krankenkasse erstattet werden.

Pauschbeträge nach § 33 b Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EstG)

Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Bei Pauschbeträgen werden gewährt bei einem

Grad der Behinderung und Euro (ca. Werte)

25 und 30 GdB sind 306 Euro
35 und 40 GdB sind 429 Euro
45 und 50 GdB sind 567 Euro
55 und 60 GdB sind 720 Euro
65 und 70 GdB sind 889 Euro
75 und 80 GdB sind 1.058 Euro
85 und 90 GdB sind 1.227 Euro
95 und 100 GdB sind 1.411 Euro

Pauschbetrag für Pflegepersonen: Wenn Sie eine hilflose Person (Merkzeichen "H" oder Pflegestufe III) in Ihrem oder deren Haushalt persönlich pflegen kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag von 924 € gewährt werden, wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten.

Bei Vorliegen des Merkzeichen "H" oder Pflegestufe III oder mindestens 50 % GdB kann für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt ein Pauschbetrag von 924 E/Jahr gewährt werden. Auf Antrag werden die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Name und Adresse der Haushaltshilfe müssen angegeben werden.

Krankengeld
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes von der Krankenkasse Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.. Neu ist, dass dieser Anspruch bei behinderten und auf Hilfe angewiesene Kinder ohne Altersbegrenzung gilt (sonst nur bis zum 12. Lebensjahr).

Der Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage.

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18 Aug. 2007 10:12 #18703 von
@Chanti

interessant....

finde ich toll welche Mühe du dir gemacht hast...

lg Rita ;)

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Chanti
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18 Aug. 2007 21:00 #18720 von Chanti
Chanti antwortete auf Re:Pauschalbeträge/Steuern
Danke Rita:) aber ich bin ja nun selber in der Situation und dann muss man halt was schnüffeln um bescheid zu wissen kommt ja keiner und sagt. HIER HABEN SIE UNSER GELD :woohoo:

Naja und da stolpert man über solche dinge.Und da dachte ich es interessiert andere zu dem ich ja auch hier viel gelesen habe von Members das es verboten ist mit dem Auto zur Arbeit zu fahren und da steht es das es erlaubt ist:)

Ich werd am Montag mal mit dem Finanzamt teln die werden mir da sicher weiterhelfen oder mal die Lebenshilfe E.V. die geben ein auch tipps in sachen unterstützung

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Silke
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18 Aug. 2007 21:17 #18721 von Silke
Silke antwortete auf Re:Pauschalbeträge/Steuern
Hallo,
also ich finde das auch sehr interessant, denn wie Chanti schreibt, wurde auch uns gesagt, dass nur Fahrten in direktem Zusammenhang mit dem Kind getätigt werden dürfen, explizit keine zur Arbeit oder sonstige Freizeitveranstaltungen. Wir werden am Montag gleich nachfragen und diese Info nutzen!
Alles Liebe Silke

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