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Veröffentlicht in ProAnalogon.

Verordnungsausschluss des G-BA für kurzwirksame Insulinanaloga bei Typ-1-Diabetes tritt vorerst nicht in Kraft

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zu kurzwirksamen Insulinanaloga für Typ 1-Diabetiker, vom 05. Januar 2010

Auswirkungen für die Versicherten
Der Verordnungsausschluss des G-BA für kurzwirksame Insulinanaloga bei Typ-1-Diabetes tritt aufgrund von Rechtsstreitigkeiten von BMG und G-BA vorerst nicht in Kraft.

Inhalt des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
Kurzwirksame Insulinanaloga sind zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 1 nicht verordnungsfähig sind, solange sie mit Mehrkosten im Vergleich zu kurzwirksamem Humaninsulin verbunden sind. Das angestrebte Behandlungsziel ist mit Humaninsulin ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen. Für die Bestimmung der Mehrkosten sind die der zuständigen Krankenkasse tatsächlich entstehenden Kosten maßgeblich.

Ausnahmen
Ausnahmen gelten für Patienten
- mit Allergie gegen den Wirkstoff Humaninsulin oder
- bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht erreichbar ist oder war, dies aber mit kurzwirksamen Insulinanaloga nachweislich gelingt.

Das BMG hat den Beschluss am 8. Mai 2008 nicht beanstandet aber verlangt, dass der Verordnungsausschluss der kurzwirksamen Insulinanaloga nicht für Kinder und Jugendliche mit Typ-1-Diabetes gilt.

Der G-BA will seinen Beschluss nicht ergänzen. Der Beschluss kann damit nicht in Kraft treten.

Begründung des Beschlusses
Der Beschluss wird durch eine Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen begründet.

Das IQWiG hat festgestellt, dass auch kurzwirksame Insulinanaloga bei Typ-1-Diabetes im Vergleich zu Humaninsulin keinen therapeutischen Zusatznutzen aufweisen. Es handelt sich demnach um zwei gleichermaßen zur Behandlung einer Erkrankung geeignete Arzneimittelgruppen.

Der G-BA hat sich diese Auffassung zu Eigen gemacht und festgestellt, dass unter diesen Voraussetzungen ein höherer Preis für kurzwirksame Insulinanaloga nicht gerechtfertigt ist.

Das BMG hat seine Maßgabe damit begründet, dass Diabetes mellitus Typ I eine angeborene, nicht Lebensstil bedingte Erkrankung ist, bei der die Insulintherapie notwendig für das Überleben ist. Eine Umstellung der Insulintherapie erfordert aus medizinischen Gründen eine über das übliche Maß hinausgehende Therapietreue, insbesondere eine Änderung der Ernährungsgewohnheiten. Eine entsprechende Eigenverantwortung kann von Minderjährigen nicht verlangt werden. Die Einspareffekte bei Minderjährigen rechtfertigen dies nicht.

Schätzungsweise sind von dem Beschluss zwischen 200 000 und 400 000 Typ 1-Diabetiker/innen in Deutschland betroffen, davon ca. 25.000 Kinder und Jugendliche mit Typ 1-Diabetes, wobei unklar ist, wie hoch der Anteil der Kinder ist, die Insulinanaloga bekommen – und nach diesem Beschluss umgestellt werden müssten.

Quelle: Meldung des BMG vom 5. Jan. 2010

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