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Pflegegeld -
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Entscheidung des BSG vom 19. Februar 1998 -B 3 P 3/97 R -
Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. April 1995 hat der Gesetzgeber die persönlichen und sachlichen Leistungsvoraussetzungen festgelegt. Danach wird der krankheits- bzw- behinderungsbedingte Hilfebedarf für bestimmte Verrichtungen anerkannt, die entweder der sog. Grundpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzuordnen sind. Für die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe ausschlaggebend ist der Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität)