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Regeln für Festlegung von Behinderungsgrad präzisiertKÖLN (iss). Der von der Deutschen Diabetes Gesellschaft herausgegebene Katalog zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) beim Diabetes mellitus gibt den Stand der Wissenschaft wieder. Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit" tun dies dagegen bei diesem Krankheitsbild nicht mehr, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.
Ein neunjähriges Mädchen mit juvenilem Diabetes mellitus hatte 2001 das Versorgungsamt verklagt, weil es ihr nur einen Behinderungsgrad von 40 zugestanden hatte. Die Vertreter der Patientin verwiesen auf die bei ihr bestehende ständige Gefahr von Hypoglykämien. Nach den Anhaltspunkten sei der juvenile, schwer einstellbare Diabetes mellitus mit einem GdB von 50 zu bewerten. Das Sozialgericht gab der Klage statt. Die Orientierung an den Anhaltspunkten hielten die Richter allerdings für nicht angemessen. Anders als dort zugrundegelegt, sei die Häufigkeit und Schwere von Hypoglykämien "kein geeigneter Maßstab, um die körperlichen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bewerten".
Die Sozialrichter verwiesen auf den Sachverständigen vom Deutschen Diabetes-Forschungsinstitut. "Die medizinische Wissenschaft hält es für sinnvoll und richtig, den Diabetes anhand des Therapieaufwandes zu bewerten, der erforderlich ist, um eine zufriedenstellende Einstellung des Diabetes zu erreichen."
Seinem Urteil legte das Gericht den GdB-Katalog der Deutschen Diabetes-Gesellschaft zugrunde, "Diabetes mellitus behandelt mit Diät". Nach diesen Vorgaben sei bei dem Mädchen ein GdB von 50 festzustellen, da sie mehrfach täglich eine Insulininjektionsbehandlung benötige.
Sozialgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: S 31 SB 388/01
Quelle: Ärztezeitung vom 8.4.2003


