Beitrag erschienen im Bereich: Pflegegeld - Artikel
| | Pflegesachleistung | Pflegegeld | Tages/Nachtpflege |
| I | 384,- Euro | 205,- Euro | 384,- Euro |
| II | 928,- Euro | 410,- Euro | 921,- Euro |
| III | 1.432,- Euro | 665,- Euro | 1.432,- Euro |
| Härtefall | 1.918,- Euro | Euro | Euro |
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
Pflegestufe II
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, davon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen.
Pflegestufe III
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der erforderliche zeitliche Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen.
Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Die mindest Stundenzahl muss im Tagesdurchschnitt 4-5 Std. mehr betragen. Die nächtliche Betreuung nicht vergessen (sehr wichtig).


