Beitrag erschienen im Bereich: Pflegegeld - Artikel
Der Diabetes mellitus ist durch seinen Bekanntheitsgrad und die möglichen kostenintensiven Folgen ein viel zitiertes Erkenntnisobjekt der Gesundheitspolitik.Mit strukturierter Patientenschulung wurde in der Diabetestherapie schon früh der Schritt in Richtung managed care gelenkt. Dass Eigenverantwortung im Umgang mit (dieser) Erkrankung unverzichtbar ist, wurde daran immer wieder beispielhaft unter Beweis gestellt. Die hehren Ziele der St. Vincent-Deklaration von 1989 wurden nie erreicht, sind fast vergessen. Der Diabetes mellitus war und ist aber ein exemplarisches gesundheitspoli-tisches Krankheitsbild. Beweis dafür sind nicht zuletzt die Diabetes-Vereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenversicherungen. Auch dies nicht von allen gern gesehen Beispiele für praktikable strukturierte Patientenversorgung.
Die Diabetes-Schlagzeile der Pflegeversicherung liegt lange zurück. Am
26. Juni 1996 verkündete das Sozialgericht Hamburg ein Aufsehen erregendes Urteil: Einem zehnjährigen Mädchen, das seit seinem vierten Lebensjahr Diabetikerin war, wurde Schwerpflegebedürftigkeit, Pflegestufe 2, zugesprochen. Neben dem Diabetes bestanden keine weiteren Beeinträchtigungen. Ein Paukenschlag! Er wurde vom Bundessozialgericht korrigiert.
Alle zur Diabetes-Therapie notwendigen Verrichtungen: Blut-/Urinzuckermessungen, Insulininjektionen oder Tabletteneinnahme sind Behandlungspflege. Aber nur die Hilfen bei den definierten Verrichtungen der Grundpflege können als Pflegezeit angerechnet werden.
Mögliche Erfordernisse besonderen Einkaufens, Berechnens, Zusammenstellens und Abwiegens oder Erstellens eines Speiseplans sind hauswirtschaftliche Versorgung.
Die Grundlagen der Pflegeversicherung sind vielen Ärztinnen und Ärzten in Klinik und Praxis noch unzureichend bekannt. Zum Teil werden hohe Erwartungen bei Patienten aufgebaut. Diese kann der begutachtende Arzt nicht immer erfüllen. Der Gutachter hat eine hohe soziale Verantwortung, aber keine Entscheidungskompetenz. Er ist nur ein fachlich qualifizierter, unabhängiger Helfer und Berater, der für die Versicherung eine begründete Empfehlung erarbeitet.
Die Deutsche Diabetes-Gesellschaft e. V. veröffentlichte 1997 eine Empfehlung, wonach Kinder mit Diabetes mellitus in die Pflegestufe 1 eingestuft werden müssten. Dies ist ein Widerspruch zum Ansatz der Pflegeversicherung, denn nicht die Diagnose, sondern allein der aus der konkreten Funktionseinschränkung resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen dient als Grundlage der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit ein ganz wesentlicher, zu selten beachteter Unterschied zum Schwerbehindertengesetz.
Wie so oft liegt das Problem im Subjektiven. Wie wird Erkrankung angenommen und verarbeitet? Eltern eines kranken oder behinderten Kindes dient bei vielfältig wahrgenommener Distanz der Zeitgenossen die Offizialisierung des Leides ihres Sorgenkindes durch Pflegeeinstufung oftmals als unbewusst empfundene Anerkennung.
Jedoch kann ein gutachterlich tätiger Arzt kein einseitiges Engagement walten lassen, das typisch ist für das Verhältnis zwischen einem behandelnden Arzt und seinem Patienten. Falsch verstandenes Wohlwollen einem zu begutachtenden Patienten entgegenzubringen, verfehlt nicht allein die gutachterliche, sondern prinzipiell ärztlich-ethische Aufgabe. Sogar gefährlich kann es sein, wenn zu sozialen Vergünstigungen oder zur Rente verholfen wird, aber andere im Interesse des Begutachteten liegende Ziele, zum Beispiel eine wirkungsvolle Rehabilitation, dadurch vereitelt werden.
In der Erziehung ist Förderung von Selbstständigkeit oberstes Ziel. Vollständig erreicht wird es, wenn die Eltern letztlich entbehrlich sind. Aus dem Bedürfnis nach Fürsorge und Nähe zu ihrem Kind laufen Eltern Gefahr, in ein overprotecting zu verfallen, besonders bei kranken oder behinderten Kindern. Jedes Kind strebt von sich aus nach eigenem Tun, nach Selbstständigkeit. Das ist sinnvoll und darf nicht mehr als unbedingt erforderlich einge-schränkt und amtlich besiegelt werden.
Dem Einzelnen und der Gemeinschaft Rahmen zu geben ist der Anspruch von Gesetzen. Nachzufragen, ob Leistungen gewährt werden, ist immer richtig. Begutachtung hat aber nicht allein den Patientenwunsch zu beachten. Nur Ja-Sager wollen wir alle nicht in keinem Bereich. Trotz erforderlicher Strukturierung lassen sich medizinische und genauso pflegerische Regeln nicht in starre Normen pressen. Doch Anhaltspunkte und Orientierungswerte braucht man.
Inzwischen höchstrichterlich bestätigt ist, dass ein Kind mit insulin-pflichtigem Diabetes mellitus ohne eine andere Erkrankung nicht pflegebedürftig nach SGB XI ist. Ein abgewogenes Urteil, wegweisend klarstellend. Beispielhaft.
Quelle: Deutsches Ärzteblatt 98, Heft 41 vom 12.10.01, Seite A-2632


