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Wir haben für unsere 9-jährige Tochter vor dem Sozialgericht Düsseldorf einen Schwerbehindertenausweis ( GdB 50 ) erstritten ( SozG D`Dorf Urteil vom 5.3.2003 S 31 SB 388/01). Das Versorgungsamt hatte einen Ausweis mit der Begründung abgelehnt, wir hätten alles im Griff. Eine notfallmäßige Einweisung in ein Krankenhaus wäre noch nicht erfolgt. Deshalb könne ein Ausweis nicht erteilt werden. Nach den Anhaltspunkten 1996 sei allenfalls ein GdB von 40 gerechtfertigt. Im Gerichtsverfahren wurde dann durch den Sachverständigen Prof. Dr. Scheerbaum festgestellt , daß diese Verwaltungsrichtlinien zur Feststellung des Grades der Behinderung für Diabetiker Typ I nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Es sei vielmehr auf die Richtlinien der Deutschen Diabetes Gesellschaft abzustellen. Danach ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 angemessen, wenn der Diabetiker mehr als zwei Mal am Tag Insulin injiziert und entsprechend häufig den Blutzuckerspiegel kontrolliert. Es kommt also nicht darauf an, ob jemand eine gute Einstellung hat, sondern darauf , ob für eine gute Einstellung ein erheblicher Aufwand getrieben werden muß. Wenn man die sicher nicht einfache Entscheidung getroffen hat, einen Schwerbehindertenausweis für sein Kind zu beantragen, sollte man sich nicht mit einer Einstufung unter 50 % zufrieden geben. Leider ist die Praxis der Versorgungsämter hier nicht einheitlich. Gegebenenfalls muß daher gegen Entscheidungen der Versorgungsämter, die diese neue Auffassung nicht berücksichtigen das Widerspruchs- bzw. das Klageverfahren geführt werden. Ich führe bereits weitere Verfahren und hoffe, daß sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird!Rechtsanwalt Marcus Schneider-Bodien


