Beitrag erschienen im Bereich: Schule/Kindergarten - Artikel
Immer wieder tauchen verschiedenste Probleme auf im Zusammenhang mit Schul- und Kindergartenbesuch, aber auch bei Sportvereinen, Kirchenfreizeiten und vielem mehr.
An allererster Stelle gilt grundsätzlich:
Unsere Kinder sollen und dürfen wie alle anderen Kinder auch an allen Veranstaltungen teilnehmen, die für Kinder ihres Alters und Geschlechts vorgesehen sind. Eine Ablehnung aufgrund des Diabetes oder ein Ausschluß von Veranstaltungen oder Unternehmungen aufgrund des Diabetes verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz [1] bzw. die jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze [2]. Sicherlich sind kaum Situationen vorstellbar, in denen man in diesem Sinne wirklich den Rechtsweg nutzt, denn unsere Kinder sollen willkommen sein und nicht auf einem vor Gericht erkämpften Platz unter der Ablehnung ihrer Betreuungspersonen leiden, aber es kann innerlich den Rücken stärken, wenn man weiß, "die dürfen unser Kind gar nicht wegen des Diabetes ablehnen!" Da unsere Kinder immer wieder auf guten Willen und Hilfe, mindestens jedoch auf die Duldung des Diabetesmanagements angewiesen sind, ist sicherlich eine einvernehmliche Zusammenarbeit das Ziel.
Was können und dürfen wir von Kindergärtnerinnen und Lehrern erwarten? Grundsätzlich dürfen diese weder spritzen noch messen, es sei denn, sie werden explizit in diese Tätigkeiten eingewiesen und sind persönlich dazu bereit (glücklicherweise ist dies oft der Fall). Leider verbieten manche Kindergarten- und Schulträger ihren Angestellten grundsätzlich jegliche Krankheitsbetreuung oder gar Verabreichung von Medikamenten, dagegen sind dann teilweise auch die wohlwollendsten Kindergärtnerinnen und Lehrer machtlos. Aber: Aufsichtspersonen müssen alles im Rahmen ihrer Fähigkeiten stehende tun, um einem kranken Kind akut zu helfen, ansonsten wäre dies unterlassene Hilfeleistung. Darunter fällt sowohl die Anwendung der Notfallspritze als auch die Akzeptanz, daß Diabetiker im Unterricht messen und spritzen müssen. Auch die Erinnerung ans Messen und Spritzen fällt u. U. darunter. Schon deshalb, aber auch, damit diese wichtigen Bezugspersonen unsere Kinder besser verstehen ist es notwendig, daß sie die Grundlagen der Diabetes-Erkrankung und der Therapie sowie die daraus resultierenden Folgen für den Alltag kennen.
Aber was macht man, wenn das Kind sich (noch oder vorübergehend wieder) nicht selbst messen und spritzen, nicht selbst sein Essen berechnen kann oder wenn ein Verantwortlicher einfach aus angeblicher Gefährdung die Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Schulschwimmen) verweigert?
Zum Glück gibt es verschiedene Hilfen, die immer dann greifen, wenn die eigenen Möglichkeiten erschöpft sind, denn darunter sollen ja nicht unsere Kinder leiden.
Pflegedienst:
Wenn es "nur" ums messen und spritzen zu bestimmten Mahlzeiten geht (z. B. Frühstück und/oder Mittagessen im Kindergarten oder das Mittagessen in der Schule), dann kann der behandelnde Arzt (das muß nicht der Diabetologe sein, der Kinderarzt darf das auch!) ambulante Behandlungspflege verordnen[3]. Das bedeutet: Man beauftragt einen Pflegedienst mit dem Messen und Spritzen. Da kommt also eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger, die genau in die individuelle Therapie eingewiesen wurden, zur verabredeten Zeit zum verabredeten Ort, mißt den Blutzucker und verabreicht die notwendige Insulingabe. Den Pflegedienst kann man sich selbst aussuchen, die Kosten übernimmt die Krankenkasse.
Ein Pflegedienst kann auch kurzfristig entstehende Diabetesbetreuungslücken, sei es durch Krankheit oder vorübergehende Abwesenheit einer Betreuungsperson, überbrücken. Wenn z. B. die Erzieherin, die sonst immer mißt und spritzt, für einige Zeit abwesend ist, kann für diesen Zeitraum ein Pflegedienst beauftragt werden.
Eingliederungshilfe nach § 53 Absatz 1 SGB XII [4] und § 54 Absatz 1 Nr. 1 SGB XII [5]
Unsere Kinder sollen und dürfen möglichst unbeschwert und möglichst wenig durch den Diabetes beeinträchtigt aufwachsen. Sollte der Diabetes ihnen ein Hindernis sein, so ist es sicherlich unsere Pflicht, dieses Hindernis nach Kräften beiseite zu räumen. Das sieht der Gesetzgeber ebenso und unterstützt uns auf vielfältige Weise durch die sogenannte Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe nach den oben genannten Paragraphen wird gem. Paragraph 92 Nr. 2 SGB XII [6] unabhängig von Einkommen und Vermögen der Eltern geleistet.
Eingliederungshilfe hat die Aufgabe, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft ebenso wie Schulbildung etc. zu ermöglichen. Das heißt, sie soll konkrete Hindernisse, die sich aus einer dauerhaften Erkrankung ergeben, beiseite räumen. Deshalb wird sie auch immer aus konkretem Anlaß heraus geleistet und sowohl ihre Bewilligung als auch die eingesetzten Mittel werden daran geprüft, ob durch sie tatsächlich die Teilhabe an der Gesellschaft bzw. die Schul- und Berufsausbildung gewährleistet wird. Deshalb kann Eingliederungshilfe verschiedenste Formen haben. Einige Beispiele:
Ein Kind wird im Kindergarten oder den ersten Schuljahren von einer Person begleitet, die für das gesamte Diabetesmanagement verantwortlich ist.
Zur Teilnahme an der Klassenreise ist die Mitfahrt einer zusätzlichen Betreuungsperson zur Diabetesbetreuung notwendig.
Zur Erlernung des eigenverantwortlichen Diabetesmanagements ist eine intensivierte Schulung des Kindes erforderlich.
Zur verantwortlichen Betreuung des Kindes ist eine Schulung der Betreuungspersonen erforderlich.
Sicherlich könnten hier betroffene Eltern noch weitere Beispiele beitragen, es soll nur deutlich gemacht werden, daß die konkrete Hilfeleistung sehr unterschiedlich sein kann und immer dem konkreten Bedarf entsprechen muß. Erster Ansprechpartner für Eingliederungshilfe ist die jeweilige Grundsicherungsbehörde (Sozialamt) bzw. die jeweilige Schulbehörde.
Ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe besteht für alle Diabetiker, die als Grad der Behinderung wenigstens 50% anerkannt bekommen haben. Für alle anderen kann Eingliederungshilfe gewährt werden, es besteht jedoch kein zwingender Rechtsanspruch.
[1] Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz zusammengefaßt bei Wikipedia mit Link auf den Gesetzestext
[2] Die Landesgleichstellungsgesetze bei Wikipedia mit Links auf die Gesetzestexte
[3] Paragraph 37 Sozialgesetzbuch fünftes Buch bei bundesrecht.juris.de
[4] Paragraph 53 Sozialgesetzbuch zwölftes Buch bei bundesrecht.juris.de
[5] Paragraph 54 Sozialgesetzbuch zwölftes Buch bei bundesrecht.juris.de
[6] Paragraph 92 Sozialgesetzbuch zwölftes Buch bei bundesrecht.juris.de
Quelle: Ausarbeitung und Zusammenfassung von Herrn Gottwald Thiersch im März 2009
Kommentar von Diabetes-Kids:
Wir danken Herrn Thiersch für diesen tollen und ausführlichen Bericht


