Sozialgericht gab Klage eines elfjährigen Mädchens mit Typ 1 statt: Behinderungsgrad von 40 auf 50 angehoben. Mit exklusiven Experten-Stimmen zum Urteil

Begründung des Richters am Sozialgericht Düsseldorf: „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ sind so nicht anwendbar. Der Richter hatte sich mit den Anhaltspunkten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nämlich nicht zufrieden geben wollen und einen eigenen Gutachter bestellt. Selbstverständlich einen Diabetes-Experten von Rang. Dieser sollte für ihn feststellen, ob die Anhaltspunkte dem herrschenden Stand der sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen. Der Fachmann sagte aus und der Richter befand: Sie tun es nicht. Stattdessen zog er nun in puncto Grad-der-Behinderung den Katalog der Deutschen Diabetes Gesellschaft zu Rate und entschied auf einen GdB von 50 zugunsten der Klägerin (Az.: S 31 SB 388/01). Das beklagte Versorgungsamt ging nicht in Revision. Das Urteil ist rechtskräftig.

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