Diabeteskranke Kinder haben Anspruch auf eine von der Krankenkasse bezahlte Pflegekraft, die ihnen im Kindergarten oder in der Schule Insulinspritzen verabreicht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschieden Die Krankenkasse könne die Übernahme der Kosten nicht mit der Begründung ablehnen, die Pflege finde nicht im Haushalt oder der Familie des Betroffenen statt, wie es das Gesetz vorschreibe. Die Vorschrift grenze die Erstattungspflicht nicht auf Behandlungen in den eigenen vier Wänden ein, urteilte das BSG (Az.: B 3 KR 13/02 R).

Quelle: dpa
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